Verbände bekommen für Stellungnahme zum „Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes“ genau 2,5 Tage Zeit
Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e. V. kritisiert in seiner Stellungnahme zum „Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes“ nicht nur die sehr knapp bemessene Antwortfrist von 2,5 Tagen. Auch die Gewichtsgrenzen und die Mauthöhe für die ab 01.10.2015 neu von der Lkw-Maut betroffenen Fahrzeuge sowie die neuen Achslastklassen beinhalten nach Ansicht des BGL Diskussionsbedarf.
So sind aus Gründen des Führerscheinrechts viele Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 t zugelassen. Da die Mautpflicht erst ab 7,5 t einsetzt, werden diese nicht erfasst – zumindest solange sie ohne Anhänger fahren. Ausschlaggebend für die Mautpflicht ist allerdings das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination: Hat die Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7,5 t, so besteht Mautpflicht, egal wie „leicht“ das Zugfahrzeug ist. Das bedeutet für viele Handwerksbetriebe, die vom Gesetzgeber dadurch geschont werden sollten, dass die Mautpflicht nicht schon ab 3,5 t zGG greift, möglicherweise doch noch ein doppelt böses Erwachen: Zum einen besteht dann Mautpflicht und zum anderen die für 3-achsige Fahrzeuge, was 3,2 Cent/km teurer kommt als die für 2-achsige.
Weiterhin fällt auf, dass – in Abhängigkeit von der Emissionsklasse – alle Achsklassen mit den gleichen Luftverschmutzungskosten belastet werden, egal ob 7,5-Tonner oder 40-Tonner. Hier dürfen die Nutzer kleinerer und damit verbrauchsärmerer Lkw eine differenziertere Ausgestaltung der Mauthöhe erwarten, die sich am Kostenverursacherprinzip orientiert.
Zukünftig wird die bisherige Achsklasse „4 Achsen und mehr“ aufgeteilt in „4 Achsen“ sowie „5 Achsen und mehr“, wobei die 4-Achser 1,8 Cent/km billiger sein werden. Damit werden nach Auffassung des BGL Anreize gesetzt, verstärkt 5-achsige Fahrzeugkombinationen durch 4-achsige mit nur 2 t weniger Nutzlast zu ersetzen – mit entsprechenden Einnahmeverlusten für den Bund. Fraglich ist dabei, ob die Mautdifferenz von 1,8 Cent überhaupt durch das Wegekostengutachten belegt ist, denn eine Wegekostenrechnung nach vier Achsen ist dort nicht zu finden.
Abschließend sei auf den sog. Erfüllungsaufwand eingegangen, also die Bürokratiekosten, die das neue Gesetz bei den Transportlogistikunternehmen hervorruft. Im Gesetzentwurf ist zu lesen, dass sich die bisherige „Gesamtbelastung aller mautpflichtigen Unternehmen pro Jahr“ von 2,260 Mio. Euro auf 2,695 Mio. Euro erhöhen würde. Wie sich diese Mini-Beträge errechnen, ist leider nicht nachvollziehbar. Auch die als Quelle genannte Datenbank des Statistischen Bundesamtes versteht wohl nur der, der sie selbst geschrieben hat.