NACHHALTIGKEIT

Kombinierter Verkehr

im Sinne der Nachhaltigkeit

Im Sinne der Nachhaltigkeit betrachten wir in den logistischen Abläufen auch die Integration von Transporten über die Schiene. Der BGL unterstützt seine Mitgliedsunternehmen zum Beispiel beim Einstieg in den Kombinierten Verkehr, um mehr Gütertransport auf der Schiene stattfinden zu lassen. Darüber hinaus befassen sich die Mitgliedsunternehmen auch mit dem „gebrochenem Verkehr“.

Nach § 13 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) sind unter dem grenzüberschreitenden gewerblichen Kombinierten Verkehr (KV) Güterbeförderungen zu verstehen, bei denen…

  1. das Kraftfahrzeug, der Anhänger, der Fahrzeugaufbau, der Wechselbehälter oder der Container von mindestens 6 Meter Länge einen Teil der Strecke auf der Straße und einen anderen Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff (mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometer Luftlinie) zurücklegt,
  2. die Gesamtstrecke zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland liegt und
  3. die Beförderung auf der Straße im Inland lediglich zwischen Be- oder Entladestelle und
    • a. dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder
    • b. einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer Luftlinie gelegenen Binnen- oder Seehafen
      durchgeführt wird (An- oder Abfuhr).

 

Im Gegensatz zum Kombinierten Verkehr wird im „gebrochenen Verkehr“ lediglich das Transportgut zur weiteren Beförderung auf der Schiene übergeben. Dies ist beispielsweise beim Transport von Rundholz der Fall.

Projekt Truck2Train

Gemeinsam mit der Allianz pro Schiene will der BGL den Kombinierten Verkehr (KV) von Bahnen und Lkw stärken. Dafür starteten sie gemeinsam das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit rund 200.000 Euro geförderte Projekt Truck2train, das vor allem kleinen und mittleren Transporteuren den Zugang zur Schiene erleichtern soll.

Projektseite Truck2Train

 

Für den Kombinierten Verkehr geltende Vorschriften sind außerdem hier zu finden:

In § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) als Ausnahme zu den Lkw-Fahrverboten an Sonn- und Feiertagen.

In der 53. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) betreffend die zulässige Gesamtmasse bis zu 44 t unter bestimmten Voraussetzungen.

In § 3 Nr. 9 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) zwecks Befreiung von der Kfz-Steuer unter bestimmten Voraussetzungen.