Welche Fahrzeuge sind vom Fahrverbot betroffen?
Vom Fahrverbot betroffen sind
- alle Lkw über 7,5 t
- Anhänger hinter Lkw, unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht
- Sattelkraftfahrzeuge zur Güterbefürderung bestehend aus Sattelzugmaschine und Sattelanhänger, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 7,5 t überschreitet.
Lkw sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Befürderung von Gütern bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die tatsächliche Beschaffenheit und Nutzung des Fahrzeugs und nicht auf die Bezeichnung in den Kfz-Papieren an (ständige Rechtsprechung, vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.08.2005 – 1 Ss OWi 272/05; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23.07.2003 – 1 ObOWi 219/03).
Nicht vom Fahrverbot betroffen sind
- Allein fahrende Sattelzugmaschinen
- Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-Fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt
- Kraftfahrzeuge, bei denen die befürderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
- selbst fahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Mähdrescher, Bagger)
Zu welchen Zeiten und unter welchen Voraussetzungen gilt ein Fahrverbot?
- Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland.
- Das Feiertagsfahrverbot gilt an den in § 30 III, IV StVO genannten Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Das Verbot gilt ebenfalls für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland, soweit es sich nicht um ein regionales Fahrverbot handelt.
Feiertage im Sinne des § 30 III, IV StVO sind:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
- Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
- 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.
An allen sonstigen Feiertagen z.B. 6. Januar (Hl. Drei Könige), 15. August (Mariä Himmelfahrt), Buß- und Bettag besteht in Deutschland kein Fahrverbot.
An den regionalen Feiertagen, an denen ein Fahrverbot gilt (Fronleichnam, Reformationstag und Allerheiligen) besteht grundsätzlich keine Transitmöglichkeit, es sei denn, für den Streckenabschnitt wurde eine pauschale Ausnahmegenehmigung erteilt. Ausnahmegenehmigungen werden regelmäßig im Transitverkehr von und nach Berlin am Reformationstag* (31. Oktober) für einige Autobahnen erteilt. Weitere Einzelheiten erfragen Sie bitte über die Mitgliedsverbände des BGL.
*: Transitverkehr von und nach Berlin am Reformationstag
Gemäß Ausnahmeerlass der Senatsverwaltung Berlin vom 19.9.2016 mit den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen am 31. Oktober der Jahre 2016 und 2018 bis 2020 von 0.00 bis 22.00 Uhr die nachstehend bezeichneten Strecken der Bundesautobahn – A 2, A 20, A 24, A 4, A 9, A 10, A 11, A 12, A 13, A 14, A 15, A 17, A 19, A 38, A 71, A 72, A 73, A 111, A 113, A 114, A 115, A 117, A 143 in den genannten Bundesländern bei Fahrten von und nach Berlin befahren werden.
Darüber hinaus hat das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg mit Rundschreiben vom 28. September 2016 festgelegt, dass Lkw über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und anhänger hinter Lkw am 31. Oktober (Reformationstags) der Jahre 2016 und 2018 bis 2020 von 00.00 bis 22.00 Uhr die nachstehend bezeichneten Strecken bei Fahrten nach und von Berlin befahren dürfen:
- zwischen Güterverkehrszentrum Wustermark über die Bundesstraße 5 und Landesgrenze Berlin;
- zwischen Güterverkehrszentrum Freienbrink über die Landesstraße 38, Bundesautobahn 10 und Bundesstraße 1/5 und Landesgrenze Berlin;
- zwischen Güterverkehrszentrum Großbeeren über die Bundesstraße 101 und Landesgrenze Berlin und
- zwischen Flughafen BER über die Bundesautobahn 113/117 sowie über die Bundesstraße 96a/96 und Landesgrenze Berlin
Ein Verlassen der Autobahn in den genannten Ländern, in denen das Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 StVO am Reformationstag gilt, ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für den Fall einer unfall- oder baustellenbedingten Vollsperrung der Autobahn. Dann ist der ausgewiesenen Umleitung zu folgen. Ist eine Umleitung nicht vorhanden, so ist die kürzeste Strecke zur nächsten Autobahnauffahrt zu benutzen. Das Fahrzeug darf ferner die Autobahn verlassen, wenn es gem. § 15 a StVO abgeschleppt werden muss. Es ist dann an der nächstgelegenen, hierfür geeigneten Stelle abzustellen.
Eine weitere wichtige Ausnahme betrifft das Fahrverbot für Lkw über 7,5 t und Lkw mit anhänger in Nordrhein-Westfalen an Allerheiligen (01. November) und an Fronleichnam. Im Land Niedersachsen besteht an diesen beiden Tagen kein Fahrverbot. Eine Transitmöglichkeit durch Nordrhein-Westfalen besteht grundsätzlich nicht.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat aber mit Erlass vom 07. April 2003 für Lkw, die auf dem kürzesten Weg zwischen zwei niedersächsischen Landesteilen durch Nordrhein-Westfalen fahren, eine Ausnahme angeordnet. Dazu dürfen die A 2 (von der Landesgrenze Niedersachsens bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen), die B 61 und die A 30 (und umgekehrt) als Transitstrecken benutzt werden.
Weitere Sonderregelungen für den Reformationstag (31.Oktober) und Allerheiligen (01.November) in den Jahren 2020-2025 in den Bundesländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen:
In Niederachsen ist der Reformationstag (31.Oktober) ein Feiertag. In Nordrhein-Westfalen ist Allerheiligen (01.November) ein Feiertag. Um zu vermeiden, dass Lkw-Fahrer auf ihrem Weg durch Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen an beiden Tagen von Feiertagsverboten betroffen sind, werden die Fahrverbotszeiten an beiden Feiertagen auf die Zeit von 6-22 Uhr beschränkt. Zudem gewähren beider Länder in diesem Zeitraum an dem in ihrem Gebiet jeweils geltenden Feiertag Durchfahrtsrechte auf den wichtigsten Transitverbindungen A 1, A 2, A 30, A 31 und A 33. Diese Regelungen gelten bis zum Jahr 2025.
- Das Fahrverbot gilt nur bei Fahrten, die der geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Befürderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten dienen.
- Das Ferienfahrverbot gilt an allen Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr für bestimmte belastete Streckenabschnitte. Dazu veröffentlicht das Bundesministerium für Digitales und Verkehr jeweils im Sommer unter dem Stichwort „Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit“ die vom Verbot betroffenen Autobahnen und Bundesstraßen. Einzelheiten und Ausweichstrecken können der BGL-Ausweichstreckenkarte entnommen werden – Die Karte wird jährlich aktualisiert.
Welche Verkehre sind vom Sonn-, Feiertags- und Ferienfahrverbot ausgenommen?
Das Fahrverbot gilt nicht
- für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächsten geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 (Strecken-) Kilometern. Die Kilometerbegrenzung gilt nicht für das Ferienfahrverbot;
- für den kombinierten Verkehr Hafen/Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafens (An- oder Abfuhr). Diese Kilometerbegrenzung gilt auch für das Ferienfahrverbot;
- für die Befürderung von
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
leicht verderblichem Obst und Gemüse. - für die Befürderung von tierischen Nebenprodukten nach Kategorie 1 gemäß Art. 8 sowie Kategorie 2 gemäß Art. 9 f) i) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
- für den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles
- für den Transport von lebenden Bienen
- für Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten unter Nummer 3-6 stehen
- für Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden; dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen (gilt nicht für die Ferienreiseverordnung).
Ein Erlass des BVM vom 31.07.1998 StV 12/36.42.30 enthält eine Auslegung der vom Fahrverbot ausgenommenen Erzeugnisse:
Frische Milch und frische Milcherzeugnisse
| Kennzeichnungshinweise eines |
Art des Produkts | frischen Produkts | haltbaren Produkts |
Frische Milch Rohmilch Vorzugsmilch Vollmilch, teilentrahmte fettarme Milch entrahmte Milch Werkmilch | Rohmilch Vorzugsmilch pasteurisiert hocherhitzt | ultrahocherhitzt sterilisiert H + Milchsorte |
frische Milcherzeugnisse Sauermilcherzeugnisse Joghurterzeugnisse Kefirerzeugnisse Buttermilcherzeugnisse Sahneerzeugnisse Milchmischerzeugnisse Molkenmischerzeugnisse Frischkäse/Frischkäse-zubereitung | Keine Angabe über Wärmebehandlung | ultrahocherhitzt sterilisiert wärmebehandelt H + Produktbezeichnung |
Milch, Milcherzeugnisse und Milchrückstände zu Futterzwecken bei Erzeugerbetrieben | | |
Frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
Frisches Fleisch: nicht in tiefgefrorenem Zustand
Frische Fleischerzeugnisse: hierzu gehören alle ständig kühlbedürftigen Fleischerzeugnisse. Als nicht unter den Begriff „frisch“ fallende Fleischerzeugnisse sind folgende nicht kühlungsbedürftige Produkte anzusehen: länger gereifte (schnittfeste) Rohwürste (z.B. Salami), länger gereifte Rohware (z.B. Rohschinken).
Frischer Fisch, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse
Ganz oder bearbeitete Fischerzeugnisse (einschließlich Vakuumverpackung und Verpackung unter Schutzgas), die lediglich gekühlt sind. Unter Bearbeitung sind Tätigkeiten wie Ausnehmen, Köpfen, Zerteilen, Filetieren und Zerkleinern zu verstehen, die die Fischerzeugnisse in ihrer anatomischen Beschaffenheit verändern. Lebende Muscheln, lebende Fische aus Aquakultur, Krebs- und Weichtiere, sofern sie nicht unter den o.g. Begriff „frische Fischerzeugnisse“ fallen, da sie bereits an Bord gekocht wurden, sonstige Fischerzeugnisse, die in mikrobieller Hinsicht leicht verderblich sind und deren Verkehrsfähigkeit nur bei ständiger Kühlung erhalten werden kann. Dies sind in diesem Zusammenhang beispielsweise Feinkostsalate mit Fischerzeugnissen ohne Konservierungsstoffe. Nicht unter den Begriff „frisch“ fallen: Anchosen, Marinaden, Räucherfischprodukte, pasteurisierte oder sonst haltbar gemachte Produkte.
Leicht verderbliches Obst und Gemüse
Darunter fallen alle Arten von Obst und Gemüse (verpackt und unverpackt) sowie Frühkartoffeln (Kartoffeln, die unmittelbar nach ihrer Ernte in der Zeit von 1. Januar bis 10. August verladen werden).
Wann sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich?
In allen Fällen, in denen nicht bereits eine gesetzliche Ausnahme gegeben ist, sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich. Die Ausnahmegenehmigungspraxis wird restriktiv gehandhabt. In Zweifelsfällen sollte Kontakt mit der zuständigen unteren straßenverkehrsbehörde aufgenommen werden.
Wer erteilt Ausnahmegenehmigungen?
Zuständig sind nach §§ 46, 47 StVO die straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder seine Zweigniederlassung hat. Bei grenzüberschreitenden Transporten sind Anträge an die für den Grenzübergang zuständige Straßenverkehrsbehörde zu stellen.