SICHERHEIT

Sicherheit im Straßenverkehr

Verkehrssicherheit

Für den BGL ist die Sicherheit im Straßengütertransport ein wesentliches Qualitätsmerkmal.

Schließlich soll die Ware unbeschädigt beim Empfänger ankommen und vom Transport selbst dürfen keine Gefährdungen für Menschen, Tiere und die Umwelt ausgehen. Vor diesem Hintergrund unterstützt der BGL auch die Zielsetzungen der „Vision Zero“ und bringt sich u.a. in Gremien des DVR als aktives Mitglied zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Schwerlastverkehr ein.

Lkw-Unfallgeschehen auf deutschen Straßen

Jeder Unfall ist einer zu viel. Glücklicherweise geht die Zahl der bei Unfällen mit Lkw-Beteiligung getöteten und schwerverletzten Personen seit der Wiedervereinigung nahezu kontinuierlich zurück – trotz stetig steigender Transportleistung im Straßengüterverkehr. Die Anzahl der bei Unfällen mit Beteiligung von Güterkraftfahrzeugen aller Größenklassen (vom VW Caddy über den Mercedes Sprinter bis zum Schwertransport) tödlich Verletzten hat sich 2021 gegenüber 1992 von 1.883 um 67,4 % auf 613 verringert, die Anzahl der Schwerverletzten im gleichen Zeitraum von 13.345 um 57,6 % auf 5.652. Von 1992 bis 2021 verdoppelte sich die Transportleistung auf deutschen Straßen von 252,3 Mrd. Tonnenkilometer (tkm) auf 505,6 Mrd. Tonnenkilometer.

Die Zahl der auf die Transportleistung bezogenen verunglückten Personen sank zwischen 1992 und 2021 von rechnerisch 7,5 um 83,9 % auf 1,2 Getötete pro 1 Mrd. tkm und im gleichen Zeitraum von rechnerisch 52,9 um 78,8 % auf 11,2 Schwerverletzte pro 1 Mrd. tkm.
Trotz dieser positiven Entwicklungen sind wir mit unserer Verkehrssicherheitsarbeit noch nicht am Ziel: Es gilt die „Vision Zero“!

Das Unfallgeschehen 2021 war nach Angaben des Statistischen Bundesamts erneut deutlich durch die Corona-Pandemie geprägt. Nach Angaben der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen) wurden, wie bereits 2020, auf deutschen Straßen deutlich weniger Kilometer zurückgelegt als vor der Pandemie in 2019. Dies ist ggf. bei vergleichenden Analysen der Unfallstatistiken zu berücksichtigen.

Im Jahr 2021 wurde ein neuer Tiefststand bei den Verkehrstoten und Verletzten erreicht. Insgesamt wurden 2,31 Mio. Verkehrsunfälle polizeilich erfasst, das waren 3,1% mehr 2020. Die Zahl der Unfälle lag dennoch deutlich unter dem Vor-Pandemie-Niveau von 2019 mit 2,69 Mio. Verkehrsunfällen. Die Anzahl der Unfälle mit Sachschaden stieg gegenüber dem Vorjahr um 3,8% von 1,98 Mio. auf 2,06 Mio. Fälle. Demgegenüber ging die Zahl der Unfälle mit Personenschäden um 2,1% von 264 499 auf 258 987 zurück.

Im Jahr 2021 starben in Deutschland 2 562 Menschen bei Straßenverkehrsunfällen. Das waren 5,8% oder 157 Menschen weniger als im Vorjahr, wo 2 719 Todesopfer zu beklagen waren. Damit erreichte die Zahl der Verkehrstoten den niedrigsten Stand seit Beginn der Verkehrsunfallstatistik im Jahr 1950. Im Vergleich zu 1970 – mit dem bisherigen Höchststand von 21 332 Getöteten – ist dies ein Rückgang um 88,0%!
Nach wie vor ereigneten sich die meisten Unfälle mit Personenschaden innerhalb von Ortschaften (68,3%); jedoch wurden hier nur 29,1% der Getöteten registriert. Auf den Landstraßen passierten 25,3% der Unfälle mit Personenschaden, wobei 58,5% der Verkehrsopfer ums Leben kamen. Auf den Autobahnen wurden 6,3% aller Unfälle mit Personenschaden und 12,4 % aller Getöteten gezählt. Auch die Zahl der Schwer- und Leichtverletzten ging 2021 gegenüber 2020 zurück und zwar um 1,35% auf 323 129 Personen, darunter 55 137 Schwerverletzte.

Die bei Unfällen mit Beteiligung von Güterkraftfahrzeugen aller Größenklassen tödlich Verletzten hat sich 2021 gegenüber 2020 um drei Todesopfer auf 613 verringert. Der Anteil Getöteter bei Unfällen unter Lkw-Beteiligung an der Gesamtzahl aller Getöteten im Straßenverkehr hat sich leider von 22,7% (2020) auf 23,9% erhöht.

Der positive Trend bei den tödlich verletzten Lkw-Insassen bei Straßenverkehrsunfällen konnte sich nicht fortsetzen. 2021 hat sich die Zahl der Todesopfer um 13% von 124 auf 140 erhöht. Diese Zahl liegt dennoch unter der aus 2019 mit 152 Todesopfern. Gegenüber der ersten statistischen Unfallerfassung Gesamtdeutschlands im Jahr 1992 (222 Todesopfer) ist 2021 die Zahl der bei Lkw-Unfällen ums Leben gekommenen Menschen um 36,9% zurückgegangen.
Die Anzahl Schwerverletzter bei Unfällen mit Lkw-Beteiligung aller Größenklassen hat sich 2021 gegenüber 2020 von 5 469 um 3,3% auf 5 652 Personen erhöht. Im Vergleich zu 1992 (13 345 Schwerverletzte) ist dies dennoch ein Rückgang um 57,6%.

Im Zeitraum von 1992 bis 2021 verdoppelte sich die Transportleistung auf deutschen Straßen von 252,3 auf 505,6 Mrd. tkm. Die Zahl der auf die Transportleistung bezogenen tödlichen Unfälle sank seit 1992 von rechnerisch 7,5 auf 1,21 Getötete pro 1 Mrd. tkm. Dies ist der Tiefststand seit 1992 und entspricht einem Rückgang um 83,9% (vgl. Abb. 1).
Die Unfälle mit Schwerverletzten stagnierten 2021 auf dem 2020 erreichten Tiefststand seit 1992 mit rechnerisch 11,2 Personen pro 1 Mrd. tkm. Dies entspricht einem Rückgang um 78,6% (vgl. Abb. 2).

Ansprechpartner: Dr. Werner Andres, BGL

Clever und Sicher

„Gemeinsam zu mehr Verkehrssicherheit – Pkw und Lkw als Partner“...

lautete das Thema einer von BGL und ADAC gemeinsam durchgeführten Befragung von Lkw- und Pkw-Fahrern. Im Anschluss daran fand am 5. Juni 2002 beim ADAC in München ein Workshop statt, bei dem die erhaltenen Ergebnisse der Befragung einem fachkundigen Publikum zur weiteren Diskussion vorgestellt wurden. Aufgrund dieser Ergebnisse wurde ein Maßnahmenkatalog zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erstellt. Ein entsprechender, an die Politik gerichteter Maßnahmenkatalog wurde im März 2003 an den Bundesverkehrsminister übergeben. Darin wurden die Themen Stellplatzsituation auf Autobahnen, Ausbildung zum Berufskraftfahrer, Fahrsicherheitstraining für verschiedene Zielgruppen, Baustellensituation in Deutschland, Kleintransporterproblematik, Kennzeichnung von innerstädtischen Liefer- und Ladezonen, Fahrbahnmarkierung und Umrissmarkierung von Lkw zur besseren Sichtbarkeit sowie Initiativen zur Straßenerneuerung und zum Straßenausbau behandelt.

Begleitend zu dieser Aktivität haben sich BGL und ADAC dazu entschlossen, unter dem Motto „Clever und Sicher“ Informationsbroschüren zu verfassen, die sich dem richtigen Verhalten von Lkw- und Pkw-Fahrern widmen. Die Befragung von Lkw- und Pkw-Fahrern zeigte, dass besonders im Baustellenbereich kritische Verkehrssituationen durch ein nicht angepasstes Verhalten entstehen können. Demzufolge befasst sich die erste Ausgabe der Reihe „Clever und Sicher“ mit der Thematik „Baustellen: Wie verhalte ich mich richtig?“. Hierin werden Verhaltensweisen zu Verkehrssituationen vor, in und nach der Baustelle vorgegeben. Ebenso werden die Pannensituation im Baustellenbereich sowie das Durchfahren von Baustellen bei Dunkelheit behandelt.

Die zweite Ausgabe der Reihe „Clever und Sicher“ thematisiert das gegenseitige partnerschaftliche Miteinander zwischen Lkw-Fahrern und Führern von Caravan-Gespannen. Unter dem Titel „Lkw und Caravan-Gespanne: Mit Rücksicht läuft’s besser“ werden u.a. Tipps zum gegenseitigen sicheren Überholen und dem gegenseitigen Verhalten in Baustellenbereichen gegeben. Des Weiteren wird auf das Problem der Autobahnparkplätze eingegangen, welche von Lkw und Caravan-Gespannen gemeinsam benutzt werden. Daneben werden Aspekte zur richtigen Vorbereitung der Fahrt sowie dem rechtzeitigen Einlegen von Pausen und Ruhezeiten beleuchtet.

Laden und Sichern

Mit dem Praxishandbuch soll der verladenden Industrie, dem Güterkraftverkehrsgewerbe und auch der polizeilichen Überwachung ein Standardwerk für ihr praktisches Handeln „vor Ort" zur Verfügung gestellt werden.

Den mit der Vorbereitung und Durchführung von Ladungssicherungsmaßnahmen befassten Personen wird mit dem Praxishandbuch eine Arbeitsunterlage angeboten, die für die Ausbildung und Schulung ebenso geeignet ist wie für die praktische Anwendung „vor Ort“. Das Praxishandbuch differenziert hierzu in seinem Inhalt und seiner Didaktik zwischen den die Ladungssicherung „vorbereitenden“ Personen (Fahrzeughalter, Verlader, Versandleiter, Tourenplaner) und den „ausführenden“ Personen (Ladepersonal, Fahrzeugführer). Jedem Personenkreis wird im Praxishandbuch das für ihn notwendige Wissen verständlich aufbereitet und in einer nachvollziehbaren Form zur Verfügung gestellt.

Mit anschaulichen Grafiken und Bildern und auf Grundlage der VDI-Richtlinie 2700 sowie der einschlägigen europäischen Normung zur Ladungssicherung werden die Themen Ladungssicherung und Transportlogistik, Verantwortlichkeit und Haftung, physikalische Grundlagen, Laden und Stauen, Verfahren und Hilfsmittel zur Ladungssicherung, das geeignete Fahrzeug sowie Regeln für die Ladungssicherung behandelt. Daneben sind Übungsaufgaben mit Lösungen zur Selbstkontrolle aufgenommen.

Die Leistungsfähigkeit des gewerblichen Güterkraftverkehrs in Deutschland ist gekennzeichnet durch eine hohe Qualität in der Transportabwicklung. Auf diese hohe Qualität der Transportabwicklung nimmt eine Reihe unterschiedlicher Faktoren Einfluss. Einer dieser Faktoren ist die Ladungssicherung auf dem Fahrzeug.

Ermittlung der Ladeeinheitenstabilität durch Neigungsprüfung.
Quelle: 3G-Kompetenzzentrum Ladungssicherung, Fulda.

Eine ungenügende oder gar fehlerhafte Ladungssicherung ist die Ursache einer Vielzahl vermeidbarer Unfälle. Eine sachgerechte Ladungssicherung stellt einen ganz wichtigen Beitrag zur Förderung der Verkehrssicherheit dar. Ladungssicherungsmaßnahmen müssen aber auch wirtschaftlich vertretbar sein. Überzogene Maßnahmen verursachen unnötige Kosten und provozieren eine ablehnende Haltung. Nicht ausreichende Maßnahmen verursachen Schäden am Gut sowie an möglicherweise unbeteiligten Dritten und zeichnen damit ein negatives Erscheinungsbild für das Güterkraftverkehrsgewerbe.

Mit dem Praxishandbuch „Laden und Sichern“ wollen der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr)* einen Beitrag leisten zu mehr Wissen in dieser Thematik und nachvollziehbaren Anwendungen für die Praxis.

Schnee und Eis

Sicher durch den Winter und frei von gefährlichen Dachlasten

Unter dem Motto „Sicher durch den Winter und frei von gefährlichen Dachlasten“ wurde Anfang Dezember 2003 unter der Federführung der Autobahnpolizei Münster in enger Kooperation mit dem BGL, der SVG und verschiedenen Autobahnpolizeistationen eine Aktion gestartet, die auf die Gefahren aufmerksam machen soll, die von Nässe, Schmutz und insbesondere Schnee und Eis auf Lkw-Dächern während der Fahrt für andere Verkehrsteilnehmer ausgehen können. Im Rahmen dieser Aktion wurden praxisgerechte Techniken zum Erkennen und Entfernen von Eis und Schnee auf Lkw-Dächern vorgestellt. Ziel der Aktion war es, durch entsprechende Aufklärung und Beratung vor Ort einen speziellen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit des Güterkraftverkehrs innerhalb der Wintermonate zu leisten. Die Aktion fand weitere zahlreiche Unterstützung von Verbänden des Transportgewerbes und der Versicherungswirtschaft, der BG Verkehr, des DVR sowie verschiedenen Institutionen.

Aufgrund der in den zurückliegenden Wintersaisons gewonnenen positiven Erfahrungen der Beteiligten wird die Aktion „Sicher durch den Winter und frei von gefährlichen Dachlasten“ auch in der Wintersaison 2023/2024 fortgesetzt. Sie wird durch den Flyer „Eis und Schnee – Gefahr durch Eis und Schnee auf Lkw“ begleitet, der zum kostenlosen Download zur Verfügung steht.

Eine Liste der teilnehmenden Partner, welche vor Ort geeignete Einrichtungen und Hilfsmittel zum Erkennen und Entfernen von Eis und Schnee auf Lkw zur Verfügung stellen, ist unter dem Link „Räumstationen nach BAB geordnet“ einsehbar.

Lkw-Winterreifen: FAQ

Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V., Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) und Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie e.V. (wdk) beantworten häufig gestellte Fragen zu Lkw-Winterreifen:

Die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) … vom 1. Dezember 2010, gültig ab 4. Dezember 2010 (vgl. BGBL Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, vom 3. Dezember 2010) sowie aktuell die 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVO und StVZO) vom 18. Mai 2017, gültig ab 1. Juni 2017 (vgl. BGBL Jahrgang 2017 Teil I Nr. 31, vom 31. Mai 2017).

Nein. Es handelt sich um eine sog. „situative Winterreifenpflicht“, d.h. nur wer unter winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte) am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen will, muss sein Kraftfahrzeug mit Winterreifen ausstatten.

Nur wer bei winterlichen Straßenverhältnissen am öffentlichen Straßenverkehr (dem Geltungsbereich der StVO und StVZO) teilnehmen will, muss sein Kraftfahrzeug mit Winterreifen ausstatten. D.h. im Umkehrschluss, dass nicht auf Winterreifen umgerüstete Kraftfahrzeuge nur bei winterlichen Straßenverhältnissen nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, ansonsten schon. Der Gesetzgeber erwartet allerdings, dass in den Wintermonaten bei längeren Fahrten das Fahrzeug auch dann mit einer geeigneten Bereifung ausgerüstet ist, wenn winterliche Straßenverhältnisse zu erwarten waren. Die Ausrede „als ich losfuhr schien die Sonne, und es war trocken“ zählt also nicht, wenn man bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne Winterreifen angetroffen wird.

Nach § 2 Abs. 3a der StVO sind winterliche Straßenverhältnisse „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte“.

  • Kraftfahrzeuge der Klassen M1: Pkw, SUV, Van, Geländefahrzeuge, Wohnmobile und Busse mit bis zu 8 Sitzplätzen
  • Kraftfahrzeuge der Klasse M2: Busse mit mehr als 8 Sitzplätzen und bis zu 5 t zulässiger Gesamtmasse und Wohnmobile
  • Kraftfahrzeuge der Klasse M3: Busse mit mehr als 8 Sitzplätzen und über 5 t zulässiger Gesamtmasse
  • Kraftfahrzeuge der Klasse N1: Fahrzeuge zur Güterbeförderung – (Lkw) mit bis zu 3,5 t zulässiger Gesamtmasse
  • Kraftfahrzeuge der Klasse N2: Fahrzeuge zur Güterbeförderung (Lkw) mit über 3,5 t und bis zu 12 t zulässiger Gesamtmasse
  • Kraftfahrzeuge der Klasse N3: Fahrzeuge zur Güterbeförderung (Lkw) von mehr als 12 t zulässiger Gesamtmasse
  • Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft
  • Einspurige Kraftfahrzeuge
  • Stapler im Sinne § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
  • Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
  • Einsatzfahrzeuge der in § 35 Abs. 1 genannten Organisationen (Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst), soweit für diese Fahrzeuge keine Winterreifen verfügbar sind
  • Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1 („Pkw-Reifen“), C2 („Leicht-Lkw Reifen“) oder C3 („Lkw-Reifen“) verfügbar sind
  • Spezialfahrzeuge, die mit Reifen für schwere Mobilkräne, mit Reifen mit der Kennzeichnung POR (Professional Off-Road) oder mit Reifen der Kennzeichnung MPT (Multi Purpose Tire) ausgestattet sind/betrieben werden (Vkbl. 21/2018, S. 758, vom 15.11.2018); wobei diese ausgenommenen Spezialfahrzeuge ohne die entsprechende Winterbereifung dann bei winterlichen Straßenverhältnissen nur maximal 50 km/h fahren dürfen (sofern keine geringere Geschwindigkeit vorgeschrieben ist und eine Notwendigkeit für die Durchführung der Fahrt besteht.
  • Anhänger sind im Sinne des Gesetzgebers keine Kraftfahrzeuge und somit von der Winterreifenpflicht ausgenommen!
  • Pkw- und Lkw-Neureifen (einschließlich Ganzjahresreifen), runderneuerte oder gebrauchte mit Produktionsdatum bis 31. Dezember 2017 (DOT 5217) mit M+S- (oder M&S oder M.S.) Kennzeichnung nach ECE-R 30, 54 bzw. R 108/109. Diese M+S-Reifen – mit Herstellungsdatum bis DOT 5217, s.o. – sind bis 30. September 2024 an Kraftfahrzeugen im Sinne der situativen Winterreifenpflicht als Winterreifen zulässig.
  • Pkw- und Lkw-Neureifen (einschließlich Ganzjahresreifen), runderneuerte oder gebrauchte ab Produktionsdatum bis 1. Januar 2018 (DOT 0118) müssen zusätzlich mit dem Schneeflockensymbol (3PMSF/Alpine-Symbol/Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach ECE-R 30, 54 in Verbindung mit der ECE-R 117 bzw. ECE-R 108/109 gekennzeichnet sein.

Laut Bundesverkehrsministerium erfüllen Reifen ohne eine Kennzeichnung mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nicht die Anforderungen des § 36 Abs. 4 StVZO für Winterreifen. => Sie sind somit nicht als WINTERREIFEN im Sinne der situativen Winterreifenpflicht einsetzbar.
Von einem Reifenhersteller ausgestellte Bescheinigungen können die fehlende Reifenkennzeichnung nicht ersetzen!

Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und M1G (Pkw, SUV, Van, Geländefahrzeuge, Wohnmobile und Busse mit bis zu 8 Sitzplätzen) und N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung (Lkw) mit bis zu 3,5 t zulässiger Gesamtmasse) sind auf allen Achspositionen mit Winterreifen zu bestücken.

Kraftfahrzeuge der Klassen M2 (Busse mit mehr als 8 Sitzplätzen und bis zu 5 t zulässiger Gesamtmasse und Wohnmobile), M3 (Busse mit mehr als 8 Sitzplätzen und über 5 t zulässiger Gesamtmasse), N2 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung (Lkw) mit über 5 t und bis zu 12 t zulässiger Gesamtmasse) und N3 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung (Lkw) mit mehr als 12 t zulässiger Gesamtmasse) sind mindestens auf den permanent angetriebenen Achsen und den vorderen Lenkachsen – die Regelung für vordere Lenkachsen gilt erst seit 1. Juli 2020 – mit Winterreifen zu bestücken. Anhänger sind im Sinne des Gesetzgebers keine Kraftfahrzeuge und somit von der Winterreifenpflicht ausgenommen!

Für die ordnungsgemäße Bereifung der Kraftfahrzeuge mit Winterreifen ist neben dem Fahrzeugführer auch der Fahrzeughalter verantwortlich.

Nein, die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe beträgt nach wie vor 1,6 mm. Im Übrigen verweisen wir auf die Empfehlung der jeweiligen Reifenhersteller.

Ja. Alle Kraftfahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, unterliegen der situativen Winterreifenpflicht und müssen bei winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte) ebenfalls mit entsprechenden Winterreifen ausgestattet sein.

Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog mit Stand September 2023 gilt:

Das Fahren mit unzulässiger Bereifung bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte wird mit einem Bußgeld in Höhe von 60 EUR (mit Behinderung 80 EUR, mit Gefährdung 100 EUR, mit Unfallfolge 120 EUR) und 1 Punkt in Flensburg geahndet. Der Fahrzeughalter, der das Fahren mit unzulässiger Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen anordnet oder zulässt, erhält ein Bußgeld von 75,- EUR und ebenfalls 1 Punkt in Flensburg. Siehe auch www.bussgeldkatalog.org/reifen/
Hinweis: Es droht der Verlust des Versicherungsschutzes.

Weil bei Eis- und Schneeglätte an Steigungen selbst die besten Winterreifen ab einem bestimmten Zustand der Straßenverhältnisse keinen ausreichenden Kraftschluss zwischen Reifen und Fahrbahn mehr herstellen können: Die Antriebsräder drehen dann durch. Das Fahrverhalten eines Lkw ist ganz anders als dasjenige eines Pkw. Bei einem Pkw, dem bei winterlichen Straßenverhältnissen die Antriebsräder durchdrehen, genügt oft schon eine einzelne Person, die mit ihrem Gewicht die Antriebsachse belastet, um den notwendigen Kraftschluss zwischen Fahrzeug und Fahrbahn wiederherzustellen. Ein Pkw ist voll beladen nur etwa ein Viertel bis ein Drittel schwerer als im Leerzustand; ein voll beladener Lkw dagegen kann zweieinhalbmal so schwer sein, wie ein leerer Lkw (40 Tonnen statt ca. 16 Tonnen). Beim Lkw gibt es aufgrund der großen Gewichtsunterschiede zwischen leeren, teilweise beladenen und voll beladenen Fahrzeugen große Unterschiede in der Traktion, da sich beladungsabhängig die Boden-Aufstandsfläche und
-Druckverteilung der Bereifung stark verändert. Eine Anpassung des Reifenfülldruckes in Abhängigkeit zur momentanen Beladung ist in der Praxis ebenfalls nicht machbar.

Dazu müssten sie anhalten, was auf Autobahnen – weil zu gefährlich – verboten ist und zu schweren Unfällen führen könnte. Für das Aufziehen der Ketten müssen sichere Autobahnrast- bzw. -parkplätze angefahren werden. Diese sind jedoch bereits bei normalem Wetter in der Regel überfüllt und bei starken Schneefällen nicht zu befahren, weil die Schneeräumfahrzeuge sich zuerst um die Räumung der Autobahnfahrspuren kümmern müssen. Zudem zeigt die Praxis, dass Schneeketten an vereisten Steigungen oftmals nicht die erhoffte Wirkung haben.

Nein. Denn die Schneeketten erhöhen auf Streckenabschnitten ohne geschlossene Schneedecke das Sicherheitsrisiko und beschädigen die Fahrbahn. Zudem dürfen Lkw mit Schneeketten maximal 50 km/h fahren, was ebenfalls zu Staus und Auffahrunfällen führen könnte.

Die Räumfrequenz erhöhen! In der Vergangenheit wurden nach einer Reihe schneearmer Jahre nicht nur die Streusalzbestände, sondern auch die Anzahl der vorgehaltenen Streu- und Räumfahrzeuge massiv abgebaut. Hieraus resultierte zwangsläufig eine stark reduzierte Räumfrequenz. Diese muss wieder deutlich erhöht werden, damit die Straßen stets rechtzeitig genug geräumt werden, BEVOR der Schnee zu hoch auf den Fahrbahnen liegt. Uns liegen allerdings auch Meldungen vom Schneechaos im Februar 2021 vor, wonach sonntags aus Kostengründen (Sonntagszuschlag!) viel zu wenige private Räumfahrzeuge beauftragt wurden.

Wer bei einer Vollsperrung der Autobahn stundenlang im stehenden Fahrzeug festsitzt, der kann dabei auch einschlafen. Das gibt es auch bei Pkw-Fahrern. Ein bisschen Rücksicht und Einsicht für einzelne betroffene Fahrer wäre ein Stück Menschlichkeit auf unseren Straßen. Jedenfalls ist uns nicht bekannt, dass einzelne eingeschlafene Lkw- oder Pkw-Fahrer die Auflösung eines Staus entscheidend behindert hätten, zumal die Lkw in der Regel rechts stehen.

Lkw-Fahrer sind Menschen. Und Menschen machen manchmal Fehler. Genau wie alle anderen Fahrer. Nur dass man Fahrzeuge anderer Verkehrsteilnehmer meist schnell mal eben zur Seite schieben kann – einen Lkw leider nicht. Eine den Umständen angepasste, vorausschauende Fahrweise ist daher für Lkw-Fahrer besonders wichtig.

Es handelt sich oftmals um ein reines Kommunikationsproblem. Mittlerweile sind auf deutschen Straßen zu über 40 % ausländische Lkw unterwegs. Immer mehr dieser Lkw sind mit z.B. ukrainischen, weißrussischen oder kasachischen Fahrern besetzt, die nur Kyrillisch, aber keine Schilder in lateinischer Schrift lesen können – geschweige denn deutsche Verkehrsdurchsagen verstehen…

Die aktuelle Reifenkennzeichnungs-Verordnung (EU) 2020/740 gibt vor, dass das 3PMSF/Alpine-Symbol/Bergpiktogramm mit Schneeflocke auf dem jeweiligen Reifenlabel ausgewiesen sein muss, sobald ein Reifen die entsprechenden Testbedingungen erfüllt. Das „Eisgriff“-Zeichen gibt es aktuell allerdings nur für C1(PKW/SUV)-Reifen.

Ansprechpartner BGL:

Martin Bulheller
Leiter Öffentlichkeitsarbeit und Wirtschaftsbeobachtung
Telefon: 069 / 7919-277
E-Mail: bgl(at)bgl-ev.de

Ansprechpartner BRV:

Michael Schwämmlein
Geschäftsführer
Telefon: 0228 / 27899472
E-Mail: m.schwaemmlein(at)bundesverband-reifenhandel.de

 

 

Ansprechpartner wdk:

Stephan Rau
Technischer Geschäftsführer
Telefon: 069 / 7936 117
E-Mail: s.rau(at)wdk.de