BGL fordert Online-Anmeldesystem für ausländische Transportunternehmen
Wie der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. auf seiner Mitgliederversammlung 2015 in Hamburg feststellte, sind tausende gebietsfremder Lkw-Fahrer auf deutschen Straßen eigentlich voll steuer- und sozialabgabenpflichtig unterwegs. Eigentlich – d.h. sie zahlen weder das eine noch das andere in deutsche Kassen ein. Der Grund: Sie verbringen zwar mehr als die Hälfte des Jahres in Deutschland und sind deshalb hier grundsätzlich steuer- und sozialabgabenpflichtig (sog. 183-Tage-Regelung), aber mangels geeigneter Kontrollmöglichkeiten gilt das Prinzip: „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Um dieser Dumpingkonkurrenz auf dem heimischen Logistik-Arbeitsmarkt einen Riegel vorzuschieben, fordert der BGL im Rahmen der MiLoG-Umsetzung ein Online-Anmeldesystem für ausländische Transportunternehmen.
Dabei geht es vor allem um komplette Fuhrparks, die zwar im Ausland zugelassen sind, jedoch dauerhaft in Deutschland stationiert und von Deutschland aus disponiert werden. Steuern, Arbeits- und Sozialkosten für diese Lkw befinden sich tatsächlich auf osteuropäischem Niedriglohn- und Sozialstandard, obwohl in Deutschland der Mindestlohn, Sozialabgaben und auch Steuern fällig wären. De facto handelt es sich hierbei um Schwarzarbeit, die getarnt als Dienstleistungsfreiheit die Märkte geradezu flutet.
Da hier die innerhalb der EU grundsätzlich erlaubte Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit für Sozialdumping missbraucht werden, fordert der BGL eine Niederlassungspflicht für Unternehmen – und zwar in dem Land, in dem sie dauerhaft Dienstleistungen anbieten. BGL-Präsident Adalbert Wandt ergänzt: „Der BGL hat diesen Vorschlag im Europäischen Parlament vorgetragen, und das Europäische Parlament hat dessen Umsetzung als Forderung an die EU-Kommission gerichtet.“ Die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen des europäischen Fahrpersonals wurde inzwischen auch von der EU-Kommission als „social dumping“ erkannt. Dennoch setzt sie bei der Erarbeitung eines sog. Road Package 2016 eine weitere Liberalisierung der Kabotagemärkte auf die Agenda, was nach Einschätzung des BGL zu einer weiteren Verschärfung des funktionslosen Wettbewerbs auf dem europäischen Verkehrsmarkt führen würde. Bei einer Umsetzung ohne wirksame Mindestlohnkontrollen stünden viele deutsche Betriebe vor dem Aus.
Die Hoffnungen, die das deutsche Transportlogistikgewerbe in das MiLoG hinsichtlich fairerer Wettbewerbsbedingungen gesetzt hat, wurden bisher enttäuscht: Nach aktueller Rechtslage müssen ausländische Transportunternehmen bei Transporten von, nach oder in Deutschland lediglich ein Fax (!) mit einem Einsatzplan für die nächsten sechs Monate an die „Finanzkontrolle Köln“ schicken – Änderungen müssen nicht (!) nachgemeldet werden. BGL-Präsident Adalbert Wandt: „Uns ist z.B. der Fall einer Spedition bekannt, die bis zu 150 Lkw im Deutschland-Verkehr einsetzt, aber nur einen Fahrer und einen Lkw gemeldet hat – und das ist vollkommen legal! So traurig sieht deutsche Mindestlohnkontrolle im Jahre 2015 aus.“ Hier kann nach Ansicht des BGL nur ein funktionierendes und einfach zu bedienendes Online-Anmeldesystem für Abhilfe sorgen, bei dem genau eingetragen werden muss, welcher Fahrer, mit welchem Fahrzeug, von wann bis wann in Deutschland tätig ist. Nur so können etwaige Abweichungen schnell und vollständig bei Kontrollen festgestellt werden. Der BGL-Präsident: „Wir haben in Deutschland das komplexeste Mautsystem der Welt zum Laufen gebracht – da dürfte die Realisierung eines solchen Internetportals niemanden mehr vor unlösbare Probleme stellen.“
Eine weitere Modifikation an der derzeitigen MiLoG-Gestaltung hält der BGL im Bereich der Bürgenhaftung für erforderlich. BGL-Präsident Adalbert Wandt erläutert: „Jedes Unternehmen sollte nur noch für das unmittelbar nächste Unternehmen in der Logistikkette haften müssen. Alles, was darüber hinausgeht, ist nicht nur fernab jeglicher betrieblichen Realität, sondern auch ohne die Kompetenzen einer Kontrollbehörde nicht durch Auftraggeber leistbar. Ein Gesetz darf auch nicht zwingend vorschreiben, andere Gesetze – wie z.B. die Datenschutzvorschriften – verletzen zu müssen. Eines wollen wir an dieser Stelle jedoch auch klar betonen: Eine komplette Herausnahme des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs aus dem Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes wird für den BGL zu keiner Zeit eine sozialpolitische Option sein. Die deutschen Transportlogistikunternehmen und Kraftwagenspeditionen können sich darauf verlassen, dass der BGL eine Inländerdiskriminierung nicht tatenlos hinnimmt.“
Ergänzende Informationen hierzu finden Sie im neuen BGL-Jahresbericht auf den Seiten 25-37.