Willkür als Mautobergrenze ist inakzeptabel
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Musterklagen von drei BGL-Mitgliedsunternehmen gegen die Berechnung der Mauthöhe zurückgewiesen. Der BGL führt und unterstützt diese Klagen, die für das gesamte Transportlogistikgewerbe von größter Bedeutung sind. „Auslöser“ der Klagen ist das Mautberechnungsverfahren, das im Jahr 2009 zu einer Wegekosten- und Mauterhöhung um 50 Prozent in einem Zeitraum von nur vier Jahren geführt hatte. Der BGL und seine Kläger sind der Ansicht, dass die dafür zugrunde gelegte Berechnungsmethode mit europäischem Recht unvereinbar ist.
So werden beispielsweise Straßen des Bundes, die auf alten Römertrassen oder napoleonischen Alleen und dem alten Reichsstraßennetz bis heute geführt werden, mit aktualisierten Rohbaulandpreisen bewertet. Diese in die Rechnung eingeführten Grunderwerbskosten haben nichts mit echten Kosten und Ausgaben für Bundesverkehrswege in Deutschland zu tun und sind rein fiktiver Art. Sofern der Bund für Infrastrukturvorhaben im Bundesfernstraßennetz Grunderwerb tätigt, werden Entschädigungen der Grundstückseigentümer festgesetzt, die sich meist am Gegenwert von Ackerland orientieren und weit unterhalb von Rohbaulandpreisen liegen. Da in der Wegerechnung der Grunderwerb noch mit jährlichen Preissteigerungsraten zusätzlich beaufschlagt wird, sieht der BGL die in der EU-Wegekostenrichtlinie vorgesehenen Rechnungsobergrenzen weit überschritten. Dies gilt auch für überhöhte kalkulatorische Zinssätze, die auf das jeweils gebundene Nettovermögen den Straßennutzern angelastet werden. Zur weiteren künstlichen Verteuerung führt der Ansatz von so genannten Tagesgebrauchtwerten. Diese ergeben sich aus der Fiktion, dass die gesamte Infrastruktur für Bundesstraßen und Bundesautobahnen mit aktuellen Neubaupreisen auf der Grundlage modernster Baustandards in die Wegekostenrechnung eingeht. So genannte Tagesgebrauchtwerte bilden das abzuschreibende und das zu verzinsende Anlagevermögen. Dies bedeutet, dass Lkw-Nutzer die Kosten für ein „topmodernes Straßennetz“ angelastet bekommen, obgleich immer mehr Strecken und Brückenbauwerke aufgrund des Bauzustands in ihrer Nutzung extrem eingeschränkt sind bzw. für den Schwerverkehr sogar gesperrt werden müssen. Die Rader Hochbrücke und die Leverkusener Rheinbrücke sind dafür nur zwei Extrembeispiele für zahlreiche technische Nutzungseinschränkungen, die den Schwerverkehr betreffen.
Das Verwaltungsgericht in Köln hat diese Berechnungsmethoden nicht beanstandet und sich auf den Standpunkt gestellt, „gutachterlich“ festgestellte Berechnungsverfahren und daraus resultierende Kostenwerte erfüllten den Anspruch, nicht willkürlich zu sein. Da die europäische Wegekostenrichtlinie kein entsprechendes Berechnungsverfahren vorgebe, dürften die Bundesrepublik Deutschland und ihre Gutachter frei über die Berechnungsmethode entscheiden. Einzige Obergrenze für die Mautberechnung sei das Willkürverbot aus der Verfassung sowie das Diskriminierungsverbot aus dem EWG-Vertrag, das eine Benachteiligung von Ausländern verbiete. Beide Verbote seien beachtet worden und deshalb die Kostenanlastung rechtens.
Der BGL hält diese eigenwillige Interpretation des Verwaltungsgerichts Köln für nicht überzeugend. Sollte wirklich das Willkürverbot die Mautobergrenze in den einzelnen Mitgliedsstaaten beschreiben, bedürfte es gar keiner Wegekostenrichtlinie der Europäischen Union. Schließlich verfolgt die Europäische Union mit dieser Wegekostenrichtlinie das erklärte Ziel, unter Binnenmarktaspekten mit einem freien ungehinderten Warenverkehr die Anlastung der Wegekostenberechnung in der EU zu harmonisieren. „Künstliche Kosten“ stören dieses Binnenmarktkonzept und finden keine Rechtsgrundlage in der Wegekostenrichtlinie.
Die BGL-Mitgliederversammlung hat deshalb mit überragender Mehrheit, 62 Ja-Stimmen gegen nur eine Neinstimme und eine Enthaltung, für eine Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln gestimmt. Die Mitgliederversammlung ließ sich bei ihrem Votum nicht allein durch rechtliche Fragen leiten, sondern auch von der Überzeugung, dass ohne eine Weiterführung der Verfahren eine „Lizenz zum Gelddrucken“ erteilt würde, die das Gewerbe und zukünftige Generationen mit nicht zu rechtfertigenden Kosten belaste. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht in Köln empfinden die Delegierten der BGL-Mitgliederversammlung das Verrechnen fiktiv überhöhter Zinsen, einer nicht vorhandenen Luxusinfrastruktur und die Belastung mit niemals entstandenen Grunderwerbskosten als willkürlich und nicht mit den Zielen der europäischen Wegekostenrechnung vereinbar.