EuGH-Urteil vom 28.10.2020 zur Lkw-Maut: BGL und seine Mitgliedsverbände empfehlen ihren Mitgliedsunternehmen Ansprüche auf Rückerstattung von zuviel gezahlter Lkw-Maut geltend zu machen

Parallel dazu ist der BGL im engen Kontakt mit dem BMVI, um einvernehmliche Lösungsmöglichkeiten zu sondieren

Betroffenen Unternehmen wird empfohlen, Maut-Rückerstattungsansprüche beim Bundesamt für Güterverkehr entweder

  • über ein bundeseinheitliches Lösungsmodell in Kooperation mit der Kanzlei Hausfeld Rechtsanwälte und dem IT-Dienstleister und Prozessfinanzierer eClaim oder
  • individuell mit dem Anwalt ihres Vertrauens oder mit einer Kooperationskanzlei der BGL-Landesverbände oder
  • über ein vom BGL zur Verfügung gestelltes Musterschreiben geltend zu machen.

BGL, Frankfurt am Main, 18.11.2020:

Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. und seine Mitgliedsverbände bieten zusammen mit der Kanzlei Hausfeld Rechtsanwälte und dem IT-Dienstleister und Prozessfinanzierer eClaim betroffenen Transportunternehmen und Speditionen nun eine bundeseinheitliche Möglichkeit an, ihre Erstattungsansprüche für zu viel gezahlte Lkw-Maut geltend zu machen. Es handelt sich bei dem Projekt um eine ganzheitliche Lösung, die für die teilnehmenden Unternehmen attraktive Konditionen ohne eigenes Risiko oder Vorabinvestitionen bietet. eClaim übernimmt die anfallenden Kosten, während Hausfeld die Ansprüche der registrierten Unternehmen sichert und diese außergerichtlich – sowie falls erforderlich auch gerichtlich – durchsetzt.

Interessierte Unternehmen, können sich ab jetzt unter:

www.mautzurueck.de

registrieren.

Um die Verjährung für Ansprüche aus dem Jahre 2017 zu hemmen, müssen sich Unternehmen dabei bis zum 04.12.2020 auf www.mautzurueck.de anmelden.

So funktioniert das Modell:

eClaim übernimmt die anfallenden Kosten, während Hausfeld die Ansprüche der registrierten Unternehmen sichert und diese außergerichtlich – sowie falls erforderlich auch gerichtlich – durchsetzt.

Es handelt sich damit um ein direktes Mandatsverhältnis der betroffenen Unternehmen mit Hausfeld, nicht um ein Abtretungsmodell, bei dem die Ansprüche an einen Rechtsdienstleister zur Durchsetzung abgetreten werden. eClaim übernimmt etwaig anfallende Gerichtskosten und die Gebühren von Hausfeld gegen eine Erfolgsprovision.

Verbandsmitgliedschaft zahlt sich aus:

Teilnehmen kann jedes Unternehmen, das zu viel Maut gezahlt hat. Für Mitgliedsunternehmen des BGL gelten dabei jedoch Sonderkonditionen.

Wichtig:
Wegen der strengen Verjährungsregeln des Verwaltungskostengesetzes sind die in den Jahren vor 2017 entstandenen Ansprüche wahrscheinlich verjährt. Bereits Ende 2020 droht die Verjährung auch für 2017 entstandene Ansprüche, sofern keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen werden. Damit ist für alle betroffenen Unternehmen ein schnelles Handeln erforderlich.

BGL-Engagement:
Parallel zur Empfehlung des BGL zur Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen, befindet sich der BGL im engen Austausch mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), um einvernehmliche Lösungsmöglichkeiten zu sondieren.

Hintergrund:

Der Europäische Gerichtshof hat am 28. Oktober 2020 entschieden, dass die Höhe der deutschen Lkw-Maut gegen Europarecht verstößt. Bei der Festlegung der Lkw-Mauthöhe dürfen – laut EU-Richtlinie – ausschließlich Kosten für Infrastruktur eingerechnet werden. Der Bund hat jedoch auch Kosten für die Verkehrspolizei mitberücksichtigt, obwohl diese keine Kosten für den Betrieb der Infrastruktur darstellen. Entsprechend ist die deutsche Lkw-Maut jedenfalls in der Höhe, in welcher diese auf den Kosten der Verkehrspolizei beruhte, europarechtswidrig (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020, C-321/19).

Unternehmen, die Maut entrichtet haben, haben daher über Jahre hinweg mehrere hundert Millionen Euro zu viel Lkw-Maut gezahlt. Diese Unternehmen können vom Bund die Rückerstattung der zu viel gezahlten Maut verlangen. Zurückfordern können sie zumindest den Mautanteil, der auf den Kosten für die Verkehrspolizei beruhte. Nach derzeitigem Kenntnisstand summieren sich diese auf mindestens vier Prozent der entrichteten Mautgebühr. Möglicherweise bestehen auch darüberhinausgehende Ansprüche.

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