BGL begrüßt, dass grundsätzliche Fragen zum Mautberechnungsverfahren vom EuGH geklärt worden sind.
Die Kosten für die Verkehrspolizei dürfen bei der Erhebung der Lkw-Maut in Deutschland nicht berechnet werden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute und gab damit einer polnischen Spedition recht. Diese hatte in Deutschland Klage auf Rückzahlung der Mautgebühren aus den Jahren 2010 bis 2011 erhoben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hatte dem EuGH Fragen zur Auslegung der relevanten Wegekostenrichtlinie im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV vorgelegt (Rechtssache C-321/19).
Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass bei der Festsetzung der Mautgebühren ausschließlich die Infrastrukturkosten, also für Bau sowie Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes, zu berücksichtigen sind. „Polizeiliche Tätigkeiten fallen aber in die Verantwortung des Staates, der dabei hoheitliche Befugnisse ausübt und nicht lediglich als Betreiber der Straßeninfrastruktur handelt“, urteilten die europäischen Richter. Die Kosten der Verkehrspolizei könnten daher nicht als Kosten für den Betrieb im Sinne der Richtlinie über die Erhebung von Gebühren angesehen werden.
Zu dem Umstand, dass die Infrastrukturkosten im vorliegenden Fall aufgrund der Berücksichtigung der Kosten der Verkehrspolizei lediglich in verhältnismäßig geringem Umfang überschritten werden, stellt der Gerichtshof fest, dass die Wegekostenrichtlinie u.a. jeder Überschreitung der Infrastrukturkosten aufgrund der Berücksichtigung nicht ansatzfähiger Kosten entgegensteht.
Der BGL begrüßt, dass grundsätzliche Fragen zum Mautberechnungsverfahren vom EuGH geklärt worden sind. Vor allem die Ansatzfähigkeit der Kosten für Verkehrspolizei bei der Mautberechnung hatte der BGL in der Vergangenheit in Frage gestellt und in seinen Muster-Mautklagen aus dem Jahr 2009 adressiert. Der EuGH hat mit seiner heutigen Entscheidung Rechtssicherheit für unsere Mitgliedsunternehmen hergestellt.
Nach der Entscheidung des EuGH muss über den konkreten Fall in dem Musterverfahren noch das OVG in Münster entscheiden.