Nach Ansicht des BGL stellen die DTLB ein Knebelungs- und Zwangsinstrument für das mittelständische Transportlogistikgewerbe dar.
Im Gegensatz zu den Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs, Speditions- und Logistikunternehmer (VBGL) des BGL, zeichnen sich die DTLB nicht durch ein ausgewogenes Interesse zwischen Auftraggeber und dem Transport- und Logistikdienstleister aus, sondern benachteiligen den Transport- und Logistikdienstleister einseitig.
So sieht das Bedingungswerk der Verladerverbände DTLB eine unbegrenzte Haftung pro Schadensfall vor. Dies führt zu einer unkalkulierbaren und unverhältnismäßigen Benachteiligung des Vertragspartners. Versicherungsschutz für eine unbegrenzte Haftung des Transport- und Logistikdienstleisters wird weder angeboten noch wäre dieser zu bezahlbaren Prämien kalkulierbar. Letztendlich bleiben Kraftwagenspeditionen und Transportunternehmen auf unkalkulierbaren Schäden sitzen. Eine existenzbedrohende Situation kann durch Folgeschäden auch schon bei kleineren Leistungsbeeinträchtigungen eintreten.
Zudem verlagern die DTLB einseitig die Rampenproblematik auf den Transporteur, wenn Verzögerungen bei der Übernahme oder Ablieferung des Transportgutes entstehen. Unabhängig von verkehrsbedingten Ursachen kann bei Nichteinhaltung der Leistungszeit durch den Transporteur der Auftraggeber den Beginn der neuen Ladezeit nach seinem Ermessen bestimmen oder auch vom Vertrag zurücktreten.
Schließlich benachteiligen die sogenannten „All-in-Preise“ den Transport- und Logistikunternehmer. Danach sollen Nachberechnungsmöglichkeiten bei geänderten Abgaben und Gebühren nicht mehr möglich sein. Wörtlich heißt es in den DTLB:
„Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf der Beförderung oder Lagerhaltung anfallende Kosten und nachträgliche Sondertarife, gesondert berechnete Versicherungsprämien und andere vorhersehbare Zusatzkosten infolge eines unregelmäßigen Verlaufs der Beförderung oder Lagerhaltung können nicht gesondert geltend gemacht werden. Kalkulationsfehler gehen zu Lasten des Kalkulierenden.“
Nicht nur Brückensperrungen und Umleitungen gehen somit immer zulasten des geknebelten Dienstleiters.
Der BGL empfiehlt: Hände weg von den DTLB!
Im Übrigen wird sich der BGL wegen der kartellrechtlichen Aspekte aus der Konditionenabsprache der führenden Wirtschaftsverbände an das Bundeskartellamt wenden und um Überprüfung der Rechtmäßigkeit bitten.