Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. begrüßt die Klarstellung aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dass bis zur Klärung europarechtlicher Fragen die Kontrolle der Anwendung des Mindestlohns bei „reinen Transitfahrten“ ausgesetzt wird. Diese Regelung untermauert ausdrücklich, dass grenzüberschreitende Verkehre und nationale Verkehre, die durch gebietsfremde Transportunternehmen in Deutschland übernommen werden, nicht unter die Definition des Transitverkehrs fallen und mindestlohnpflichtig bleiben. Alles andere wäre eine schwere Wettbewerbsverzerrung zu Lasten deutscher Transportlogistikunternehmen. Im Übrigen verweist der BGL darauf, dass er in all seinen Gesprächen und in Anhörungen darauf hingewiesen hat, dass bei der Anwendung des Mindestlohns auf „reine Transitverkehre“ rechtliche Probleme offenkundig seien. So sei z.B. zu hinterfragen, gegen wen ein Mindestlohnanspruch im Inland bei Transitverkehren gerichtet werden könnte, wenn in der Regel Empfänger und Versender der Waren im benachbarten Ausland ihren Sitz haben. In Bezug auf die Bürgenhaftung sowie die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ordnungswidrigkeitsverfahren gingen rechtliche Schritte dann ins Nirwana.
Forderung nach Frachtkostenreduktion um 10%: BGL und seine Landesverbände rufen Mercedes Benz AG (Pkw) zum Umdenken auf!
Der deutsche Pkw-Premiumhersteller Mercedes Benz drängt deutsche Transportdienstleister aus dem Markt zugunsten von Billiganbietern aus Osteuropa BGL-Vorstandssprecher Prof. Engelhardt: Mit