Brennertransit-Klage: Rückenwind aus Luxemburg für Italiens EuGH-Klage gegen Österreich

Der deutsche Logistikverband BGL fühlt sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt, wonach die meisten Anti-Transitmaßnahmen Österreichs gegen EU-Recht verstoßen. Dass die Blockabfertigung dennoch als mit EU-Recht vereinbar angesehen wird, ist aus Sicht des BGL nicht nachvollziehbar und bleibt rechtlich wie verkehrspolitisch höchst fragwürdig.

BGL, Frankfurt am Main, 16.07.2026:

Am 16. Juli 2026 hat der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs Campos Sánchez-Bordona seine Schlussanträge in dem Vertragsverletzungsverfahren Italiens gegen die österreichischen Anti-Transitmaßnahmen im Alpentransit über den Brenner veröffentlicht.

Das deutsche Transportgewerbe begrüßt die Auffassung des Generalanwaltes, dass das auf der Inntalautobahn (A12) und der Brennerautobahn (A13) verhängte Nachtfahrverbot, das sektorale Fahrverbot und das Winterfahrverbot gegen EU-Recht verstoßen.

BGL-Vorstandssprecher Prof. Dr. Dirk Engelhardt: „Wir vertreten seit vielen Jahren den Standpunkt, dass die Anti-Transitmaßnahmen Österreichs nicht mit EU-Recht vereinbar sind. Sie verletzen das in den EU-Verträgen garantierte Recht auf Warenverkehrsfreiheit. Der Antrag des Generalanwalts ist daher für uns in weiten Teilen ein überfälliges Signal für eine Stärkung des europäischen Binnenmarktes. Ein funktionierender Binnenmarkt ist gerade in Zeiten globaler Handelshemmnisse von herausragender Bedeutung für den freien Warenverkehr und freien Handel in der Europäischen Union.“

Nicht nachvollziehbar ist hingegen die Rechtsauffassung des Generalanwaltes in Bezug auf die sog. Dosierungsmaßnahmen (auch Blockabfertigung genannt), da diese seiner Meinung nach lediglich in einer bloßen Geschwindigkeitsbegrenzung bestehen, die ausnahmsweise für bestimmte Autobahnabschnitte verhängt werde „ …, wenn dies unbedingt erforderlich sei…“.

Die Realität sieht leider anders aus:  Bei der Blockabfertigung handelt es sich NICHT um eine Geschwindigkeitsbegrenzung, sondern um ein System der Kapazitätsbeschränkung, bei dem der Lkw-Verkehr an der Grenze Kiefersfelden/Kufstein durch ein Ampelsystem angehalten wird. Und die Blockabfertigung wird zudem nicht spontan ausgerufen, wenn der Verkehr besonders dicht zu werden droht, sondern bereits Monate im Voraus mit Datum und Uhrzeit! Im Jahr 2025 hat Tirol die Blockabfertigung an 59 Tagen angewandt und nicht nur dann, wenn dies unbedingt erforderlich war. Die von Österreich mit der Notwendigkeit der Vermeidung einer Verkehrsüberlastung begründete Maßnahme führt zudem regelmäßig zu drastischen Verkehrsbehinderungen außerhalb Österreichs: regelmäßige Lkw-Staus von bis zu 80 Kilometern in Bayern an Tagen mit Blockabfertigung sind für alle Beteiligten unzumutbar – nicht nur, weil es schon zu Stauendeunfällen mit tödlichem Ausgang kam.

Vorstandssprecher Prof. Dr. Dirk Engelhardt: „Der EuGH muss in seinem abschließenden Urteil bezüglich der Blockabfertigung die Auffassung des Generalanwaltes revidieren und die Tatsache berücksichtigen, dass die Blockabfertigung einem stundenlangen Anhalten des Verkehrs gleichkommt und regelmäßig zu einem Verkehrschaos in Nachbarstaaten führt. Die betroffenen Lkw-Fahrer – und Lkw-Fahrerinnen! – müssen bis zu 10 Stunden im Stau ausharren – ohne jegliche Versorgung und sanitäre Einrichtungen. Dies ist ein eindeutiger Verstoß gegen EU-Recht!“

Hier der Link zur EuGH-Pressemitteilung:

cp260111de.pdf

Hinweis: Die Schlussanträge sind die rechtliche Empfehlung der Generalanwälte an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Diese unabhängigen Gutachten enthalten einen konkreten Entscheidungsvorschlag für ein anhängiges Verfahren. Sie sind für die Richter zwar nicht bindend, werden aber in der Praxis meist als starker Indikator für das spätere Urteil herangezogen.

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