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Das Carnet TIR-Verfahren

Bei internationalen Transporten zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten sowie auch zwischen nicht zur EU gehörigen Staaten, die nicht in einer Zollunion verbunden sind, müssen für die beförderten Waren Zölle und Steuern entrichtet werden. Bei einem Transport ohne Eröffnung eines Versandverfahrens, z.B. von der EU ins außereuropäische Ausland hat der Transportunternehmer bei der Einfahrt in den ersten Nicht-EU-Staat die anfallenden Zölle und Steuern zu entrichten. Wird dieser Staat lediglich im Transit durchfahren, so erfolgt am Ausgangszollamt die Rückerstattung der gezahlten Beträge; bei der Einfahrt in das darauffolgende Land sind wiederum Zölle und Steuern zu entrichten, die bei der Ausreise wiederum rückerstattet werden – und so fort bis zum Bestimmungsland.

Da diese Vorgehensweise zu erheblichen Aufenthalten an den einzelnen Grenzen führen und außerdem das Mitführen großer Geldbeträge durch den Fahrer voraussetzen würde – die Summe aus Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer beträgt immerhin zwischen 30 und 50% des Warenwertes – wurden sog. Versandverfahren eingeführt, mit deren Hilfe die Erhebung der Zölle und Steuern vereinfacht wird. Das Carnet TIR-Verfahren ist ein solches Versandverfahren für den Transport von Gütern auf der Straße. Mehr als 60 Staaten sowie die EU sind Vertragspartner des TIR-Übereinkommens vom 14.11.1975.

Ein Transport unter dem Zolldokument Carnet TIR wird unter Zollverschluss durchgeführt. Das heißt, der Lkw, dessen Ladeeinheiten zollverschlussfähig sein müssen, wird zu Beginn des Transports vom Abgangszollamt verplombt. Hierfür muss ein gültiges Zollverschlussanerkenntnis für das Fahrzeug vorgelegt werden. Der Zollbeamte eröffnet das Carnet TIR und bestätigt damit, dass in dem Fahrzeug die im Warenmanifest des Dokuments aufgeführten Waren unter Zollverschluss befördert werden. An den Grenzübergängen wird das Carnet TIR nunmehr nur abgestempelt, es fallen keine Zölle und Steuern an, und die Zollplombe bleibt intakt. Erst am Zollamt des Bestimmungsorts wird die Plombe gebrochen und das Fahrzeug geöffnet. Wird die Ware vom Bestimmungszollamt vollständig und in Übereinstimmung mit dem Warenmanifest des Carnet TIR vorgefunden, so wird das Carnet TIR mit Zahlung der Zölle und Steuern im Bestimmungsland erledigt. Erst der Empfänger zahlt gegenüber den Zollbehörden des Bestimmungslandes die dort auf den Waren lastenden Einfuhrabgaben.

Um einen Transport auf diese Weise durchführen zu können, muss der Unternehmer im Besitz eines Carnet TIR-Dokuments sein. Dieses Dokument wird von der International Road Transport Union (IRU) in Genf herausgegeben; der BGL als Mitgliedsverband der IRU bietet den Unternehmen die Möglichkeit des Bezugs von Carnets TIR bei seinen Ausgabestellen im Bundesgebiet an.

Die Zollbehörden gehen mit dem Verzicht auf Erhebung von Zöllen und Kontrollen der Ladung unterwegs, wie sie das TIR-Verfahren vorsieht, ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko ein. Aus diesem Grund müssen für den Bezug von Carnets TIR seitens des Unternehmens eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein: So sind persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftlich geordnete Verhältnisse nachzuweisen. In einer Verpflichtungserklärung erkennt der Transportunternehmer das Regelwerk des Verfahrens und das Weisungsrecht von BGL und IRU an. Darüber hinaus ist eine Bankbürgschaft zur Absicherung etwaiger Zollforderungen zu hinterlegen. Nur wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann ein Carnet TIR erhalten. Eine Weitergabe von Carnets TIR an andere Unternehmen ist untersagt.

Das TIR-System umfasst weitere Sicherungsmechanismen, die gewährleisten sollen, dass die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten auch im Fall der Nichterledigung eines Carnet TIR die Zahlung der Zölle und Steuern erreichen. Jeder Verstoß eines Carnet TIR-Benutzers gegen die Zollvorschriften, insbesondere das Versäumnis, die Ware ordnungsgemäß beim Bestimmungszollamt zu gestellen (Nichterledigung des Carnet TIR), lässt den Transportunternehmer selbst zum Steuerschuldner dieser Abgaben werden. Kann die Zahlung der Steuerschuld gegen den Unternehmer von den Zollbehörden nicht durchgesetzt werden, so wendet sich die Zollverwaltung an die Bürgschaftskette des TIR-Systems. Innerhalb dieser Bürgschaftskette ist jeder ausgebende Verband eines TIR-Vertragsstaats Zollbürge für Forderungen, die in seinem Land aus der Nichterledigung von Carnet-Verfahren entstehen. Auch der BGL hat sich demgemäß verpflichtet, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland für jedes im Inland nicht ordnungsgemäß erledigte Carnet TIR bis zu einem Maximalbetrag von 100.000 EUR zu haften. Diese Bürgschaftsverpflichtung der ausgebenden Verbände wird im Rahmen der Bürgschaftskette durch ein System von Versicherungen rückgedeckt.

Weitere Informationen über den Zugang und die Praxis des Verfahrens sind bei den Ausgabestellen des BGL abzurufen.

Regionale Zuständigkeit der BGL-Ausgabestellen

Baden-Württemberg

Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Württembergischen Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen

Telefon: (0711) 69 98 97 15
Telefax: (0711) 4 70 89 30

E-Mail: info@vv-wuerttemberg.de

Bayern

Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Württembergischen Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen

Telefon: (0711) 69 98 97 15
Telefax: (0711) 4 70 89 30

E-Mail: info@vv-wuerttemberg.de

 

Berlin

SVG-HAMBURG eG
Bullerdeich 36
20537 Hamburg

Telefon: (040) 254 50 113
Telefax: (040) 254 50 301

E-Mail: info@svg-hamburg.de

Brandenburg

SVG-HAMBURG eG
Bullerdeich 36
20537 Hamburg

Telefon: (040) 254 50 113
Telefax: (040) 254 50 301

E-Mail: info@svg-hamburg.de

Bremen

SVG-HAMBURG eG
Bullerdeich 36
20537 Hamburg

Telefon: (040) 254 50 113
Telefax: (040) 254 50 301

E-Mail: info@svg-hamburg.de

Hessen

SVG Hessen eG
Breitenbachstraße 9
60487 Frankfurt am Main

Telefon: (069) 97 96 3-1 24
Telefax: (069) 97 96 3-71 24

E-Mail: heike.kirsch@svg-hessen.de

 

Mecklenburg-Vorpommern

SVG-HAMBURG eG
Bullerdeich 36
20537 Hamburg

Telefon: (040) 254 50 113
Telefax: (040) 254 50 301

E-Mail: info@svg-hamburg.de

Niedersachsen

SVG-HAMBURG eG
Bullerdeich 36
20537 Hamburg

Telefon: (040) 254 50 113
Telefax: (040) 254 50 301

E-Mail: info@svg-hamburg.de

Nordrhein-Westfalen

Landesverband TransportLogistik und Entsorgung im
Verband Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-
Westfalen e.V.
Geschäftsstelle Münster
Haferlandweg 8
48155 Münster

Telefon: (0251) 6 06 10
Telefax: (0251) 6 06 14 14

E-Mail: transport@vvwl.de

Hamburg

SVG-HAMBURG eG
Bullerdeich 36
20537 Hamburg

Telefon: (040) 254 50 113
Telefax: (040) 254 50 301

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Rheinland-Pfalz

Landesverband TransportLogistik und Entsorgung im
Verband Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-
Westfalen e.V.
Geschäftsstelle Münster
Haferlandweg 8
48155 Münster

Telefon: (0251) 6 06 10
Telefax: (0251) 6 06 14 14

E-Mail: transport@vvwl.de

Saarland

Landesverband TransportLogistik und Entsorgung im
Verband Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-
Westfalen e.V.
Geschäftsstelle Münster
Haferlandweg 8
48155 Münster

Telefon: (0251) 6 06 10
Telefax: (0251) 6 06 14 14

E-Mail: transport@vvwl.de

Sachsen

Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Württembergischen Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen

Telefon: (0711) 69 98 97 15
Telefax: (0711) 4 70 89 30

E-Mail: info@vv-wuerttemberg.de

Sachsen-Anhalt

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Bullerdeich 36
20537 Hamburg

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Schleswig-Holstein

SVG-HAMBURG eG
Bullerdeich 36
20537 Hamburg

Telefon: (040) 254 50 113
Telefax: (040) 254 50 301

E-Mail: info@svg-hamburg.de 

Thüringen

Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Württembergischen Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen

Telefon: (0711) 69 98 97 15
Telefax: (0711) 4 70 89 30

E-Mail: info@vv-wuerttemberg.de