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Drittstaatsangehörige Fahrer ohne Arbeitserlaubnis auf niederländischen Fahrzeugen - BGL fordert auch dafür die Europäische Kommission und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Überprüfung von Dumping-Wettbewerb auf

16.11.01

BGL. Frankfurt/M. - Das niederländische Recht sieht vor, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Fahrer und dem niederländischen Unternehmer in einer Bescheinigung zu dokumentieren ist. Eine Arbeitserlaubnis für drittstaatsangehörige Fahrer auf niederländischen Fahrzeugen außerhalb der Niederlande ist dagegen nicht erforderlich. Diesen Sachverhalt hat der BGL bei der Europäischen Kommission reklamiert und darauf hingewiesen, dass dies mit der Vander-Elst-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht vereinbar ist. Die Bescheinigung über das Bestehen eines privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses kann nicht als Ersatz für die Arbeitserlaubnis gelten.

Entsprechende Negativbescheinigungen drittstaatsangehöriger Fahrer auf niederländischen Fahrzeugen werden derzeit offensichtlich von den deutschen Behörden akzeptiert. Der BGL hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen aufgefordert, diese Bescheinigungen zurückzuweisen und die Einhaltung des Gesetzes gegen graue und illegale Kabotage zu gewährleisten.

Frankfurt am Main, den 16. November 2001

Pressekontakt

Martin Bulheller
Leiter Öffentlichkeitsarbeit

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