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Drittstaatsangehörige Fahrer ohne Arbeitserlaubnis auf schwedischen Fahrzeugen

BGL fordert das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und die Europäische Kommission zur Klarstellung auf

07.11.01

BGL. Frankfurt/M. - Nach schwedischem Ausländerrecht bedürfen Arbeitnehmer, die für schwedische Firmen außerhalb Schwedens arbeiten, keiner Arbeitserlaubnis. Für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr folgern schwedische Behörden und Unternehmer daraus, dass drittstaatsangehörige Fahrer auf schwedischen Lkw außerhalb Schwedens, z.B. in Deutschland, ohne weiteres fahren dürfen.

Der BGL hält diese Position mit EU-Recht, insbesondere mit den Grundsätzen des Vander-Elst-Urteils, nicht für vereinbar. Nach dieser Rechtsprechung dürfen Drittstaatsangehörige im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, sofern sie im Heimatstaat des Unternehmens ordnungsgemäß, d.h. mit Arbeitsgenehmigung, beschäftigt sind. Auch die künftige EU-Fahrerbescheinigung setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige im Heimatstaat des Unternehmens Fahrzeuge lenken darf.

BMVBW und Europäische Kommission wurden vom BGL befragt, ob die schwedische Praxis im innergemeinschaftlichen Straßengüterverkehr überhaupt mit EU-Recht vereinbar ist, und mit welchen Mitteln der "Export von Sozialdumping" durch nationale Kontrollorgane unterbunden werden kann.

Frankfurt am Main, den 07.11.2001

Pressekontakt

Martin Bulheller
Leiter Öffentlichkeitsarbeit

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