Mindestlohn: Theorie und Praxis

BGL fordert nachvollziehbare Umsetzung des gesetzlichen Mindestlohns auch im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr

Am 1. Januar 2015 kommt der gesetzliche Mindestlohn – kommt er aber auch für alle Wettbewerber in Deutschland? Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. dringt auf die konsequente Umsetzung der gesetzlichen Regelungen, um dem grassierenden Sozialdumping im Straßengüterverkehr Einhalt zu gebieten.

Dabei sind immer noch – trotz beschwichtigender Politiker-Ankündigungen – viele zentrale Fragen ungeklärt. Warum z.B. soll nur die Zollverwaltung den Mindestlohn kontrollieren, nicht aber auch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG), das sowieso Hunderttausende Lkw und deren Fahrer pro Jahr kontrolliert? Wie werden ausländische Transportunternehmer über ihre Meldepflicht informiert? An wen wiederum muss die Meldung gehen, und was muss sie beinhalten? Welche Unterlagen müssen bereitgehalten werden, um die Einhaltung des Mindestlohns bei Kontrollen nachzuweisen? Müssen diese (in deutscher Sprache) auf dem Lkw mitgeführt werden? Sind die Kontrollbehörden überhaupt personell und technisch in der Lage, die absehbare Masse an Millionen und Abermillionen fälligen Meldungen zu verarbeiten? Wie wird bei grenzüberschreitenden Verkehren festgestellt, welcher Lohnbestandteil auf den ausländischen und welcher auf den deutschen Streckenabschnitt entfällt, und wie wird hier missbräuchlichem Hin- und Herschieben vorgebeugt? Inwieweit greift die Auftraggeberhaftung beim Einsatz von Sub- und Sub-Sub-Unternehmern?

Angesichts des Inkrafttretens des Mindestlohns bereits zum Jahresbeginn 2015 drängt die Zeit, diese Fragen schnellstmöglich zu klären. Der BGL hatte von Staatssekretärsseite im Bundesarbeitsministerium die Zusage erhalten, durch Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften für eine wirksame und praxisgerechte Umsetzung der Mindestlohnvorschriften zu sorgen.

„Bei einem Marktanteil ausländischer Transportunternehmen von annähernd 40 % des mautpflichtigen Straßengüterverkehrs in Deutschland müssen“ – so das Geschäftsführende Präsidialmitglied des BGL, Prof. Dr. Karlheinz Schmidt, – „praktikable Regelungen gefunden werden, die den Willen des Gesetzgebers konsequent in die Praxis umsetzen. Es darf nicht sein, dass sich gebietsfremde Transportunternehmen mangels Kontrollinstrumentarien buchstäblich davonmogeln. Gerade weil sich in Deutschland Tariflöhne nicht hinter Mindestlöhnen verstecken müssen, bleibt der Anspruch auf Durchsetzung. Ansonsten wird der Mindestlohn in Deutschland nach der Sponti-Weisheit geregelt: „Stell Dir vor, es ist Mindestlohn und kein Gebietsfremder geht hin.“

Ergänzende Informationen hierzu finden Sie im neuen BGL-Jahresbericht auf den Seiten 34-36 und 90-93.

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