Bundesverkehrsminister legt Entwurf zur Anpassung der Mautsätze an die neue Wegekostenrechnung vor: BGL begrüßt Festhalten an einheitlichen Mautsätzen auf Autobahnen und Bundesstraßen

Die vorgesehene Mautspreizung zwischen Euro V- und Euro VI-Fahrzeugen von gut 2 Cent je Kilometer stellt einen vernünftigen Kompromiss dar

Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. begrüßt den Entwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) für eine Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes. Dieser Gesetzentwurf dient der notwendig gewordenen Anpassung der Mautsätze für Lkw ab 12 t an das neueste Wegekostengutachten. Da in diesem – keineswegs unumstrittenen – Gutachten die kalkulatorischen Zinsen auf teilweise fiktives Anlagevermögen an die aktuelle Zinsentwicklung angepasst wurden, müssen die Mautsätze zumindest vorläufig weitgehend abgesenkt werden, für Euro V-Kombinationen z.B. um 1,9 %.

Zu den im Wegekostengutachten ermittelten Infrastrukturkosten eines Lkws in Höhe von 13,1 Cent/km (ab 4 Achsen) sollen künftig noch sogenannte „Luftverschmutzungskosten“ kommen. Diese betragen je nach Emissionsklasse bis zu 8,3 Cent/km. Allerdings hat das BMVI bereits deutlich gemacht, dass auch eine Anlastung externer Lärmkosten an schwere Lkw vorgesehen ist. EU-rechtlich ist dies erlaubt. Da dafür allerdings noch die technischen Voraussetzungen fehlen, könnten diese Pläne erst später umgesetzt werden. Unberücksichtigt bleibt, dass eine solche Anlastung externer Kosten nach wie vor wissenschaftlich umstritten ist und dem schweren Nutzfahrzeug als einzigem Verkehrsmittel solche externen Umweltkosten auferlegt werden sollen. Zudem sind Partikelemissionen mit Kostensätzen bewertet worden, die fast das Siebenfache der Kostensätze für vergleichbare Kraftwerksemissionen erreichen. Mit dem Differenzbetrag von 2,1 Cent/km schöpft die Gesetzesvorlage die von der EU bei den Luftverschmutzungskosten vorgesehene Mautdifferenzierung voll aus. Der BGL sieht allerdings in der willkürlichen Auslastung externer Kosten nur bei schweren Nutzfahrzeugen den Gleichheitsgrundsatz bei der Anlastung externer Kosten im Verkehr belastet.

Laut Koalitionsvertrag stehen der Wirtschaft und dem Straßengüterverkehr ab 2015 noch weitere Zusatzbelastungen ins Haus: Gesetzentwürfe zur Ausweitung der Lkw-Maut auf weitere 1.000 km autobahnähnliche Bundesstraßen zum 1. Juli und auf Lkw ab 7,5 t von Oktober an werden in Kürze noch vorgelegt werden. Etwa Mitte 2018 sollen schließlich alle Bundesstraßen bemautet werden. Welcher Mautsatz dafür gelten soll – das Wegekostengutachten weist zweieinhalbfach höhere Kostensätze auf Bundesstraßen aus – ist politisch nicht entschieden.

Angesichts dieser verkehrspolitischen Ziele ist es aus Sicht des Transportlogistikgewerbes, vor allem aber aus regionalpolitischer Sicht erfreulich, dass der Bundesverkehrsminister zunächst davon von Abstand genommen hat, auf Bundesstraßen eine höhere Maut zu erheben als auf Autobahnen. Die „Mautspreizung“ zwischen Euro V- und Euro VI-Fahrzeugen ist ein vertretbarer Kompromiss, der wirtschaftliche Verwerfungen und Wettbewerbsverzerrungen vermeidet. Den höheren Anschaffungskosten neuester Umwelttechnologien wird damit Rechnung getragen, ohne die Fahrzeuggeneration Euro V, die bereits strenge Umweltnormen erfüllt, einer außerplanmäßigen wirtschaftlichen Teilentwertung zu unterwerfen. Diese Fahrzeuge erbringen aktuell noch rund 60 % aller Mautfahrleistungen in Deutschland. Ein Zusammenbruch der Gebrauchtfahrzeugmärkte, wie er anlässlich der Mautspreizung zwischen Euro III- und Euro V-Fahrzeugen im Jahr 2009 zu beobachten war, dürfte damit ausgeschlossen sein. Nur mit solide kalkulierbaren Restwerten auslaufender Euroklassen kann der Grundstock in Fahrzeugneuinvestitionen gegenfinanziert werden.

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