Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
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Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG)

Die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) sind für das Transportgewerbe bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen, beim Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, bei der Ausrüstung, dem Betrieb und der Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern zu beachten.

Darüber hinaus bestehen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz 36 Rechtsverordnungen, um dieses Gesetz umsetzen zu können. Diese Regelungen machen auch spezifische Vorgaben für Unternehmen der Transport- und Entsorgungsbranche und können teilweise erhebliche Auswirkungen auf deren Betriebsabläufe haben.

Zu beachten sind, je nach Firmenzweck und Tätigkeit, insbesondere die

  • Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
  • Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff (3. BImSchV)
  • Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
  • Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
  • Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
  • Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)
  • Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV)
  • Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
  • Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
  • Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV)
  • Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV)
  • Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
  • Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
  • Verordnung über Immissionswerte (22. BImSchV)
  • Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV)
  • Verordnung über elektromagnetischer Felder (26. BImSchV)
  • Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV)
  • Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
  • Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
  • Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
  • Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV)
  • Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV)
  • Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV)
  • Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV)

Umweltzonen

Zum 1. Januar 2008 sind in Hannover, Köln, Berlin sowie auf einem 300m langen Streckenabschnitt auf der Brackeler Strasse in Dortmund Umweltzonen eingerichtet worden.

Zum 1. März 2008 wurden weitere Umweltzonen in Heidelberg, Ilsfeld, Karlsruhe, Leonberg, Ludwigsburg, Mannheim, Mühlacker, Pleidelsheim, Reutlingen, Schwäbisch-Gmünd, Stuttgart sowie in Tübingen eingerichtet. Während weitere Umweltzonen u.a. für das Ruhrgebiet erwartet werden, haben andere Kommunen ihre geplanten Umweltzonen auf Eis gelegt.

Dadurch wird es schwer durchschaubar, zu welchem Zeitpunkt mit welcher Schadstoffeinstufung eine bestimmte Innenstadt befahren werden darf. Für das deutsche Transportgewerbe bedeutet diese Unsicherheit, dass mittelfristig keine belastbaren betriebswirtschaftlichen Kalkulationen möglich sind, wenn beispielsweise der Firmensitz eines Kunden innerhalb einer potenziellen Umweltzone liegt.

Um den Landesverbänden belastbare Informationen zur Verfügung zu stellen, hat der BGL die Datenbank DALU (Datensammlung Auswertung der Aktionspläne, Luftreinhaltepläne und Umweltzonen) erstellt. In dieser Sammlung sind die spezifischen Daten der Umweltzonen, Luftreinhalte- und Aktionspläne von 90 deutschen Städten hinterlegt. Ebenfalls sind dort die entsprechenden Ausnahmeregelungen und Behördenadressen angegeben.

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