Obligatorische Fahrerqualifikation nach BKrFQG
Pflichtschulung für Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen nach
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – (BKrFQG)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Innerhalb der Europäischen Union dürfen Kraftfahrer/-innen
(Neueinsteiger/-innen) im Güterkraftverkehr ab dem 10. September 2009 nur noch
beschäftigt werden, wenn sie zusätzlich zum Führerschein eine
Grundqualifikation und alle fünf Jahre eine 35-stündige Weiterbildung
nachweisen. Diese Pflichtschulungen betreffen alle Kraftfahrer/-innen, die
Fahrzeuge der Klassen C1, C1E, C oder CE gewerblich nutzen.
Die Grundqualifikation haben alle Neueinsteiger/-innen nachzuweisen. In Abhängigkeit
von Alter und Führerscheinklasse wählt der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin
zwischen den Grundqualifikationen:
- Erstausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin
oder
- Prüfung
18-jährige Neueinsteiger/-innen mit Führerschein der Klasse C1, C1E, C oder CE
oder
- beschleunigte Grundqualifikation
21-jährige Neueinsteiger/-innen mit Führerschein der Klasse C oder CE bzw.
18-jährige Neueinsteiger/-innen mit Führerschein der Klasse C1 oder C1E.
Weiterbildungspflicht auch für Führerscheininhaber
Kraftfahrer/-innen, die vor dem 10. September 2009 ihren Führerschein der
Klasse C1, C1E, C oder CE erworben haben, müssen bis 10. September 2014
bzw. bei Anpassung an die Gültigkeitsdauer ihres Führerscheins bis 10.
September 2016 eine 35-stündige Weiterbildung nachweisen.
Der Flyer "Obligatorische
Fahrerqualifikation" informiert über die Inhalte des
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG)
und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV).
Ausbilden dürfen nur anerkannte Ausbildungsstätten.
Gut geschult mit erfahrenen Partnern
Für den BGL war und ist es ein wichtiges Ziel, bundesweit ein einheitliches
Schulungskonzept für die obligatorische Grundqualifikation und Weiterbildung
anzubieten. Gemeinsam mit den SVGen und den Bildungswerken des Verkehrsgewerbes
entwickelte der BGL Musterrahmenlehrpläne sowohl für die beschleunigte
Grundqualifikation als auch für Weiterbildungseinheiten. Nach diesen
Musterrahmenlehrplänen werden alle Bildungswerke des Verkehrsgewerbes ihre
Schulungen nach dem BKrFQG durchführen. Den Unternehmern/Unternehmerinnen und
Kraftfahrern/Kraftfahrerinnen im Güterkraftverkehrsgewerbe steht damit ein
einheitliches Schulungskonzept zur Verfügung.
Die Bildungswerke des Verkehrsgewerbes sind nach § 7 BKrFQG anerkannte Ausbildungsstätten
und bieten Schulungen zur Grundqualifikation und Weiterbildung an.
Für die Weiterbildung sieht die Anlage 1 der BKrFQV vor, dass alle Inhalte
der drei Kenntnisbereiche durch Schulungen nachzuweisen sind. Der
BGL-Arbeitskreis „Obligatorische Fahrerqualifikation“ entwickelte acht
Musterrahmenlehrpläne und ordnete diese den drei Kenntnisbereichen zu. Davon wählt
der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin fünf Weiterbildungseinheiten aus:
Kenntnisbereich 1:
Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der
Sicherheitsregeln
- Wirtschaftliches Fahren
- Fahrsicherheitstraining
- Ladungssicherung
- Kosten senken durch Schadensprävention
Kenntnisbereich 2:
Anwendung der Vorschriften
- Sozialvorschriften
- Vorschriften für den Güterkraftverkehr
Kenntnisbereich 3:
Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistungen, Logistik
- Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Der Kraftfahrer als Imageträger
- Vorschriften für den Güterkraftverkehr.
Der Flyer "Gut geschult mit erfahrenen Partnern" dokumentiert die
Zusammenarbeit und gibt Auskunft über Bildungswerke des Verkehrsgewerbes, die
Weiterbildungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – (BKrFQG)
anbieten.
BGL-Bildungspass
Erfolgreich abgeschlossene Grundqualifikation und Weiterbildungseinheiten sind
nachzuweisen. Dieser Nachweis kann im BGL-Bildungspass dokumentiert werden. Hier
besteht zudem die Möglichkeit, die Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der
Bescheinigung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und sonstige Weiterbildungen
einzutragen. Unternehmer/-innen und Kraftfahrer/-innen können so die aktuellen
Geltungsdauern überprüfen. Der BGL-Bildungspass kann von dem Kraftfahrer/der
Kraftfahrerin mitgeführt oder im Transportunternehmen hinterlegt werden. Den
BGL-Bildungspass überreichen die BGL-Mitgliedsverbände, SVGen und
Bildungswerke des Verkehrsgewerbes an Güterkraftverkehrs-, Logistik- und
Entsorgungsunternehmen sowie an Kraftfahrer/-innen.
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