Retroreflektierende Markierung von Nutzfahrzeugen
Der BGL unterstützt jede sinnvolle Maßnahme zur
Erhöhung der Verkehrssicherheit. Bereits seit Jahren werden gemeinsam mit der
Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr), der Zentrale der Straßenverkehrsgenossenschaften
(SVG) und der Herstellerindustrie Aktionen zur Förderung retroreflektierender
Markierungen an Nutzfahrzeugen initiiert oder begleitet. So fordert der BGL
seine Mitglieder schon seit Langem auf, bei Investitionen in Neufahrzeuge
gleichzeitig retroreflektierende Markierungen zu ordern. Wissenschaftliche
Untersuchungen belegen, dass retroreflektierend markierte Fahrzeuge bei
Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen für die Verkehrsteilnehmer ein
erheblich geringeres Unfallrisiko aufweisen.
Diese Erkenntnis führte zur Markierungspflicht von
Nutzfahrzeugen (Neue Typgenehmigung bzw. Neufahrzeuge) zunächst gemäß
ECE-Regelung und schließlich nach EU-Recht.
Seit 10. Oktober 2007 müssen bei Beantragung einer
neuen Typgenehmigung für Lkw (ZGM> 7,5t) und Anhänger (ZGM> 3,5t) für
den Anbau der Beleuchtungseinrichtung gem. ECE-R481) Änderungsserie 03 diese
Fahrzeuge mit retroreflektierenden Markierungen ausgestattet sein. Je nach
Genehmigungs- bzw. Zulassungsverfahren müssen bis spätestens zum 10. Juli 2011
alle erstmals in Verkehr kommenden schweren Nutzfahrzeuge retroreflektierend
markiert werden.
In der Richtlinie ECE-R48 werden unter „Auffällige
Markierung“ unterschiedliche Markierungsmethoden definiert:
„Auffällige Markierung“ ist eine Einrichtung, die
dazu dient, die Erkennbarkeit eines Fahrzeugs von der Seite oder von hinten
durch Reflexion von Licht zu erhöhen, das von einer Lichtquelle ausgeht, die
nicht an dem angestrahlten Fahrzeug angebracht ist, wobei sich der Beobachter in
der Nähe der Lichtquelle befindet“.
Die Auffällige Markierung unterscheidet zwischen
Konturmarkierung und Linienmarkierung.
Die Konturmarkierung ist eine auffällige
Markierung, die dazu dient, die horizontalen und vertikalen Abmessungen (Länge,
Breite, Höhe) eines Fahrzeugs anzuzeigen. Unterschieden wird zwischen
- Vollkontur-Markierung, d.h. die Konturmarkierung des Fahrzeuges im Umriss mit einer durchgehenden Linie und
- Teilkontur-Markierung, d.h. die Markierung des Fahrzeuges in der Horizontalen mit einer durchgehenden Linie und in der Vertikalen mit einer oberen Eckmarkierung.
Die Linien-Markierung ist die Markierung des
Fahrzeuges in der Länge und Breite mit einer durchgehenden Linie.
Das retroreflektierende Markierungsmaterial muss den
Anforderungen der ECE-R1042) entsprechen. Als Farben sind zu verwenden:
- Weiß oder gelb für die seitliche Markierung
- Rot oder gelb für die rückwärtige Markierung
Die EU-Mitgliedsstaaten können für ihr Land auch die Farbe weiß für die rückwärtige Markierung gestatten.
Obligatorisch ist die Ausrüstung mit
retroreflektierender Markierung für Fahrzeuge der Kategorien N23) mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 7,5 t, N34), O35) und O46) in nachfolgender Ausführung:
- Rückwärtige Markierung als Vollkontur-Markierung
- Ausgenommen: Sattelzugmaschinen, Fahrgestelle/ unkomplettierte Fahrzeuge
- Seitliche Markierung als Teilkontur-Markierung
- O. g. Fahrzeugkategorien mit einer Fahrzeuglänge von mehr als 6 m (inkl. Anhängerdeichsel)
- Ausgenommen: Sattelzugmaschinen, Fahrgestelle/ unkomplettierte Fahrzeuge
- In den Fällen, in denen die vorgeschriebene Rückwärtige Markierung und
Seitliche Markierung nicht möglich ist, soll zumindest eine Linien-Markierung
angebracht werden.
Optional ist die Ausrüstung mit
retroreflektierender Markierung für alle anderen Fahrzeuge, außer den
Kategorien M17) und O18) möglich.
Die Richtlinie legt zusätzliche Anforderungen an
Mindestlängen und Mindestbreiten der Markierungen in Bezug auf die Fahrzeuglänge
und –breite fest.
Der BGL hat sich an die Hersteller von
Nutzfahrzeugen und Aufbauten gewandt und diese aufgefordert, möglichst schnell
eine serienmäßige Ausstattung mit retroreflektierenden Markierungen
anzubieten. Lösungen, die dem Einsatz im Nutzfahrzeug-Alltag gerecht werden
sollen, müssen allerdings sorgfältig entwickelt und überdacht werden.
Beispielsweise ist die Anbringung der
retroreflektierenden Markierung auf Planen mit den heute üblichen
Umsetzungsvarianten nach aktuellen Erkenntnissen des BGL nicht
zufriedenstellend. Witterungsbedingte und mechanische Beanspruchungen (durch
z.B. regelmäßiges Öffnen und Schließen der Planen) setzen der
Dauerhaltbarkeit deutliche Grenzen. Zudem garantieren die Folienhersteller nur
auf neuen bzw. neuwertigen Planen eine ausreichend feste Klebung. Der BGL sieht
hier noch erheblichen Handlungsbedarf! Retroreflektierendes Folienmaterial muss
in jedem Fall so angebracht werden, dass es bei Beschädigungen mit einfachen
Mitteln und kostengünstig austauschbar ist.
Der BGL wird auch weiterhin für diesen wichtigen
gemeinsamen Beitrag von Transportgewerbe und Nutzfahrzeug- bzw.
Aufbautenherstellern zur Verkehrssicherheit werben und auch die Erarbeitung von
praxistauglichen Lösungsansätzen unterstützen.
Retroreflektierendes Markierungsmaterial kann über die Vertriebsstellen der SVG
bezogen werden. Als Ansprechpartner steht Ihnen Herr Kegler, HGK, unter der
Tel.-Nr. 0211 / 73 47 160 oder unter kegler@svg-hgk.de zur Verfügung.
| 1) |
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ECE-R48: Einheitlich
Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der
Beleuchtung- und Leuchtsignaleinrichtungen |
| 2) |
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ECE-R104: Einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere
und lange Nutzfahrzeuge und ihre Anhänge |
| 3) |
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Klasse N2: Fahrzeuge zur
Güterbeförderung, deren Gesamtmasse 3,5 t übersteigt, aber nicht mehr als 12
t beträgt |
| 4) |
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Klasse N3: Fahrzeuge zur
Güterbeförderung, deren Gesamtmasse 12 t übersteigt |
| 5) |
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Klasse O3: Anhänger,
deren Gesamtmasse 3,5 t übersteigt, aber nicht mehr als 10 t beträgt |
| 6) |
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Klasse O4: Anhänger,
deren Gesamtmasse 10 t übersteigt |
| 7) |
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Klasse M1: Fahrzeuge zur
Personenbeförderung, die außer dem Führersitz über höchstens 8 Sitzplätze
verfügen |
| 8) |
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Klasse O1: Anhänger, deren Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt |
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